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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 49praktischen Modalitäten zur Wahrnehmung des Rücktrittsrechts voneinem Kaufvertrag und in Bezug auf die Kosten für die Rücksendungvon Waren.3. Vertikaler, horizontaler oder kombinierter AnsatzAls mögliche Optionen zeigt die Kommission zwei Lösungswege auf,nämlich einen vertikalen Ansatz, bei dem die gelten Richtlinien einzelnüberarbeitet würden, oder einen eher horizontalen Ansatz, basierendauf einem oder mehreren Rahmeninstrumenten, um gemeinsameMerkmale des Besitzstandes zu regeln, untermauert, wo nötig, durchbereichsspezifische Regelungen. 1<strong>Das</strong> Horizontalinstrument könnteentweder stets, nur bei grenzüberschreitenden Geschäften oder nur auf(nationale und grenzüberschreitende) Fernabsatzverträge Anwendungfinden, d.h. an die Stelle der FARL treten, so die Kommission. Denvertikalen Ansatz stuft die Kommission ihrerseits als aufwändiger ein,weil <strong>im</strong> Verlauf einzelner Legislativverfahren die gleichen Sachfragen<strong>im</strong>mer wieder diskutiert werden müssten. Auch werde die Menge derRechtsakte nicht reduziert. Ein Vorteil sei jedoch, dass den Besonderheitender einzelnen Regelungsbereiche besser Rechnung getragen werdenkönne.Favorisiert wird daher ein kombinierter Ansatz, bei dem ein horizontalesInstrument verwendet wird, und zwar in Kombination mit vertikalemVorgehen, wo dies erforderlich erscheint. Als Beispiel wird hier dieRichtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken genannt, mitder erstmals ein horizontaler Ansatz verfolgt wurde. GrundlegendeGemeinsamkeiten aller Richtlinien wie die Definition von Verbraucherund Unternehmer, die Dauer der Widerrufsfrist oder die Modalitätenfür die Ausübung des Rücktrittsrechts könnten horizontal geregelt werden,so die Kommission. 2Auch der Kaufvertrag als Grundform desVerbrauchervertrages könnte Bestandteil eines horizontalen Instrumentessein. Nur <strong>im</strong> Einzelfall sollten sektorspezifische Regeln vertikal ü-berarbeitet werden.Inhaltlich spricht sich die Kommission für eine vollständige Harmonisierungaus, auch mit der Konsequenz, dass sich das Verbraucherschutzniveauin einigen Mitgliedsstaaten verändern könnte. 3 Dies würdebedeuten, dass die Mitgliedstaaten keine strengeren Best<strong>im</strong>mungen alsdie auf Gemeinschaftsebene festgelegten anwenden dürften, wie z.B.derzeit die längere Widerrufsfrist und die Kostentragungspflicht bei1Grünbuch Verbraucheracquis, S. 8 f.2Grünbuch Verbraucheracquis, S. 10.3Grünbuch Verbraucheracquis, S. 12.

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