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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 387Erklärung gebunden war. Diese Auslegung hätte jedoch dem Schutzzweckdes Fernabsatzrechts widersprochen, dem Verbraucher eine informierteEntscheidung zu ermöglichen. Auch aus Art. 3 Abs. 1 FARLergibt sich, dass der Verbraucher zu informieren ist, bevor er durch einAngebot gebunden ist. Seit Umsetzung der FARLFDL ist klar, dass derVerbraucher vor Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vertrages gerichtetenWillenserklärung zu informieren ist, gleich ob es sich um einAngebot oder eine Annahme handelt. 1Der Begriff der Rechtzeitigkeit ist <strong>im</strong> Gesetz nicht näher definiert.Dieser ist daher in Übereinst<strong>im</strong>mung mit Ziel und Zweck der FARLauszulegen. Um die Nachteile gegenüber dem stationären Handel auszugleichen,muss der Verbraucher die Informationen so zeitig vor Vertragsschlusszur Kenntnis nehmen können, dass er eine wohl überlegteund freie Entscheidung für oder gegen den Vertrag treffen kann. 21. Frühester ZeitpunktBei der Ermittlung des frühesten Zeitpunktes, zu dem die Informationspflichtendes § 312c Abs. 1 BGB erfüllt werden können, ist darauf zuachten, dass der Verbraucher diese <strong>im</strong> Zeitpunkt des Vertragsschlussesnoch vor Augen hat, da er sonst nicht in der Lage wäre, eine informierteEntscheidung zu treffen. 3Dieses Kriterium ist <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> erfüllt,wenn das fernabsatzrechtliche Transparenzgebot eingehaltenwird, wonach eine Zwangsführung über die Widerrufsinformationerforderlich ist. In diesem Fall erfolgt die Information unmittelbar vorAbgabe der Vertragserklärung und erfüllt so ihren Zweck. Problematischwäre eine Gestaltung, wonach der Verbraucher nur einmalig beiRegistrierung als Kunde eines Online-Shops auf die Widerrufsinformationhingewiesen würde, diese bei nachfolgenden Bestellungen jedochnicht mehr abrufbar wäre. In einem solchen Fall wäre jedoch bereitsdas Transparenzgebot nicht erfüllt, so dass sich die Frage des rechzeitigenHinweises nicht stellt.2. Spätester ZeitpunktDem Verbraucher müssen die notwendigen Informationen in einemZeitpunkt mitgeteilt werden, in dem er sich noch in keiner Weise zurEingehung eines Vertrags verpflichtet oder gar schon vertraglich gebundenfühlt. Bei gewöhnlichen Online-Shops wird diese Vorgabe in1RegE-Begründung, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 20.2jurisPK-BGB/Junker, § 312c Rn. 26 m.w.N; Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten,S. 25.3Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 73f.

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