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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 383AGB sind zugleich der Ort, an dem der Verbraucher rechtliche Informationentypischerweise erwartet. Die Tatsache, dass es sich bei denInformationen um subjektive Rechte <strong>im</strong> Sinne des Gemeinschaftsrechtshandelt, schließt eine Umsetzung in AGB nicht aus. 1 Der Anspruch aufInformationserteilung kann <strong>im</strong> Internet-Geschäft nicht individuell erfülltwerden, sondern macht eine Standardisierung unabdingbar. DerVerbraucher ist dadurch nicht schlechter gestellt, sondern neben demTransparenzgebot aus § 312c Abs. 1 BGB zusätzlich durch jenes in§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützt. Es dient dem Verbraucherschutz,wenn möglichst viele Pflichtinformationen auf einer Seite gebündeltwerden, die der Verbraucher leicht ausdrucken und der Unternehmermit vertretbarem Aufwand aktuell halten kann. Eine solche Seite kannspäter auch zur texformgebundenen Mitteilung eingesetzt werden, wasnach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoVbei Berücksichtigung der weiteren Hervorhebungserfordernisse ausdrücklichmöglich ist.b) Sprechender Link auf die AGB-PassageFraglich ist, ob dem durchschnittlichen Verbraucher klar ist, dass erdurch einen Klick auf den Link „AGB“ den Hinweis auf das <strong>Widerrufsrecht</strong>findet, handelt es sich doch nicht um eine Vereinbarung, sondernum ein nicht dispositives Verbraucherrecht. Zwar sind Oberbegriffefür rechtliche Informationen auch als erster Schritt in derVerweiskette auf dem Weg zum <strong>Widerrufsrecht</strong> zulässig. Allerdingstendiert die Rechtsprechung dazu, nur konkrete Bezeichnungen des<strong>Widerrufsrecht</strong>es zuzulassen. Nach diesseitiger Ansicht wäre auch einLink „AGB“ ausreichend, soweit dieser auf ein Inhaltsverzeichnis führt,von dem aus in einem zweiten Schritt direkt die Widerrufsinformationerreicht wird oder diese Information als erster Absatz der AGB direktsichtbar ist. 2Ausreichend ist jedenfalls ein Hinweis in Form einer Kombinationaus einem Teil der Informationen zum <strong>Widerrufsrecht</strong> und einem Linkauf weitere Einzelheiten in AGB, z.B. „Verbraucher können ihre Vertragserklärunginnerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründenin Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung derSache widerrufen. Hier finden Sie die Einzelheiten zuIhrem <strong>Widerrufsrecht</strong>.“ Idealerweise sollte auf die entsprechende Passagein den AGB mittels eines Ankerverweises zusätzlich durch einen1So aber Reich, EuZW 1997, 581, 584.2Vgl. dazu oben Teil 5 A II 3 b) aa).

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