13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

224 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungsowie Zeitpunkt und Ort der Leistungserbringung. Während bei dervorvertraglichen Information sämtliche zur Auswahl stehenden Lieferartenzu nennen sind, beschränkt sich die nachvertragliche Informationauf die konkret ausgewählte Versandart. Werden optional sowohl ein„versicherter“ als auch „unversicherter“ Versand angeboten, ist vordem Hintergrund des § 474 Abs. 2 BGB zur Vermeidung einer Irreführungdarauf hinzuweisen, dass der Unternehmer in jedem Fall die Versandgefahrträgt. 1Auch bei Geschäften <strong>im</strong> Versandhandel übern<strong>im</strong>mtder Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld, sondern eine Schickschuld.2 Leistungsort bei eBay-Auktionen ist der Wohnsitz des Verkäufers.Der Käufer ist daher mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungberechtigt, die Ware dort unter Wegfall der Portokostenabzuholen. 3Gleiches gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungauch <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> über Online-Shops.Art. 7 Abs. 1 FARL sieht zwar vor, dass der Lieferer die Bestellungspätestens binnen 30 Tagen nach Bestellung des Verbrauchers ausführenmuss. Der deutsche Gesetzgeber hielt eine Umsetzung des Art. 7Abs. 1 FARL jedoch nicht für notwendig, da die deutsche Regelung in§ 271 Abs. 1 BGB, wonach vertragliche Verpflichtungen <strong>im</strong> Zweifelsofort zu erfüllen sind, den Verbraucher besser stelle als die europäischeVorgabe. 4Diese Nichtumsetzung ist problematisch, da <strong>im</strong> deutschenRecht hinsichtlich der Lieferung – anders als bei Zahlungsansprüchengemäß § 357 Abs. 1 S. 2 BGB – bei Lieferansprüchen kein automatischerVerzug eintritt. 5 Gemäß Art. 22 Abs. 1 VRRL-E muss der Gewerbetreibendedie Waren künftig binnen höchstens dreißig Tagen nachAbschluss des Vertrags liefern, sofern die Vertragsparteien nichts anderesvereinbart haben, so dass <strong>im</strong> Zuge der Vollharmonisierung eineUmsetzungsvorschrift erforderlich wird. Wird die Leistung bei allenangebotenen Produkten sofort erbracht, kann hierüber in AGB oder –<strong>im</strong> Rahmen des § 312c Abs. 2 BGB – z.B. in einer nach der Bestellungversendeten Bestätigungs-E-Mail wiederholt werden; eine Textform-Information erst zusammen mit der Lieferung der Ware über die Lieferzeit,wie sie nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich wäre, ist für denVerbraucher hingegen sinnlos. 61LG Saarbrücken, WRP 2007, 578; LG Hamburg, Beschluss v. 6.11.2007 – 315O 888/07; a.A. LG Hamburg, MMR 2007, 461.2BGH, CR 2004, 51 = NJW 2003, 3341.3AG Koblenz, MMR 2007, 270.4BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 18.5Artz, VuR 1999, 249, 250 und Bodewig, DZWir 1997, 447, 454. Vgl. auch Teil4 A III 1.6Siehe dazu unten Teil 3 A II 3 d) cc).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!