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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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268 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungII. Rücksendung der SacheNach § 355 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB kann der Widerruf auch durchRücksendung der Sache erklärt werden. Häufig bleibt bei dieser Ausübungsformunklar, ob der Verbraucher mit bloßer Rücksendung desPaketes eine Rückabwicklung des Vertrages oder Nacherfüllung desKaufvertrages begehrt, insbesondere, wenn defekte Ware ohne weitereErklärung oder nur mit der Erklärung, die Ware sei defekt, zurückgeschicktwird. Hier wird der Unternehmer <strong>im</strong> Zweifel von der für denVerbraucher vorteilhafteren konkludenten Erklärung ausgehen müssen.Hat der Verbraucher die Ware zu einem besonders günstigen Preiserworben, begehrt er aber möglicherweise Nacherfüllung durch Neulieferung,die für ihn günstiger ist als die Rückabwicklung des Vertrages.1. Ausübungsform des WiderrufsDer Widerruf durch Rücksendung bedeutet eine gewisse Erschwernisfür den Verbraucher, weil dieser gezwungen wird, innerhalb der Widerrufsfristein Postamt aufzusuchen und die Ware aus seinem Besitz zugeben, ohne die Gewissheit zu haben, dass der Händler auch den (vollen)Kaufpreis rückerstattet. Andererseits hat der Verbraucher den Vorteil,dass er mit dem Ablieferlieferbeleg, der bei einem Paketversandzum Leistungsumfang des Transportunternehmens gehört, zugleicheinen Zugangsnachweis für seinen Widerruf hat.Ein weiterer entscheidender Vorteil für den Verbraucher besteht darin,dass der Unternehmer <strong>im</strong> Fernabsatz gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGBdie Gefahr der Rücksendung trägt. Obwohl die Rücksendung also e-benso wie die Widerrufserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärungdes Verbrauchers ist, kommt es entgegen § 130 Abs. 1 Satz 1BGB für deren Wirksamkeit nicht auf den Zugang be<strong>im</strong> Unternehmeran. 1 Vielmehr wird der Zugang fingiert. Der Widerruf durch Rücksendungist also bereits mit Absendung der Ware (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB)wirksam ausgeübt.Geht die Sache unter, muss der Unternehmer freilich gleichwohl <strong>im</strong>Nachhinein Kenntnis von der Ausübung des Widerrufs durch Rücksendungerlangen, damit die Kaufpreisrückerstattung fällig ist. Dies kanndadurch geschehen, dass der Verbraucher die Absendung der Sachewährend der Widerrufsfrist nachweist. Insofern ist der in der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ vorgesehene Passus „Verpflichtungen zurErstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklä-1MünchKommBGB/Masuch, § 356, Rn. 26; jurisPK-BGB/Wildemann, § 356, Rn.22; Erman/Saenger, § 356, Rn. 8.

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