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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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240 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübung(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV). Im <strong>Onlinehandel</strong> muss aber zur klarenund verständlichen Information des Verbrauchers normenübergreifendüber den Ablauf der Bestellung informiert werden.§ 3 Nr. 1 BGB-InfoV verpflichtet den Unternehmer als Betreiber einesOnline-Shops, dem Kunden zu erklären, wie das Bestellsystem funktioniert.1Dies erfolgt meist durch Anzeige einer Statusleiste auf jedereinzelnen Seite des Bestellablaufs, die dem Kunden Auskunft darübergibt, welche Bestellschritte es gibt und welcher Schritt gerade durchlaufenwird. Möglich sind aber auch andere Gestaltungen, z.B. Informationenüber eine zentrale Hilfeseite, die aus dem Bestellverlauf herausverlinkt wird. Besonders wichtig für den Kunden ist es zu erfahren, mitwelchem Klick er eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. 2Diesewichtige Information kann dem Kunden nicht in AGB mitgeteilt werden,sondern muss in unmittelbarer Nähe des Bestell-Buttons und/oderdurch Beschriftung desselben erteilt werden (z.B. „Jetzt bestellen“,„Bestellung absenden“ etc.)Umstritten ist die Frage, ob ein Händler, der das Portal eBay für denVerkauf nutzt, auf dem der Bestellablauf an zentraler Stelle sowie <strong>im</strong>Kaufprozess durch den Portalbetreiber erklärt wird, gleichwohl selbstInformationen zu den technischen Schritte des Vertragsschlusses zuerteilen hat. Dagegen wird vorgebracht, dass der Verbraucher durch dieeBay-AGB, die auch für ihn als eBay-Mitglied gelten, bereits Kenntnisvon den Informationen erlangt habe. 3Andere Gerichte gehen davonaus, dass der Unternehmer ungeachtet der Information durch denPortalbetreiber seine Kunden <strong>im</strong>mer selbst zusätzlich informieren müsse.4 In der Tat ist fraglich, ob sämtliche Informationen in „AGB“ untergebrachtwerden können, weil der Verbraucher best<strong>im</strong>mte Informationenzum Bestellablauf nicht unter dieser Bezeichnung erwartet. Richtigerweisesind aber Kombinationen aus eigenen und Verlinkungen auffremde Informationen möglich. Der Unternehmer kommt seinen Pflichtennach, indem er auf seiner Angebotsseite durch sprechende Links, 5die auf eigene, aber auch auf Informationsseiten oder AGB des Portalbetreibersverweisen können, die Pflichtinformationen erteilt. 6 Bei eBaysind viele dieser Informationen aber nicht nur in den Portal-AGB ent-1Ebenso Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312e, Rn. 35.2Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 76; Bamberger/Roth/Masuch, § 3 BGB-InfoV, Rn. 4; Härting, Internetrecht, Rn. 470.3LG Frankenthal, JurPC Web-Dok. 117/2008.4LG Lübeck, Urteil v. 11.03.2008, 8 O 5/08; LG Leipzig, Beschluss v. 03.03.2008, 04 HK 0 597/08.5Siehe dazu ausführlich unten Teil 5 A II 3 b).6Ähnlich insoweit LG Lübeck, MMR 2008, 554 = K&R 2008, 483.

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