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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Persönlicher Anwendungsbereich 79wertet eine Anzahl von 252 Verkäufen <strong>im</strong> Zeitraum von zwei Jahrenund sieben Monaten als Indiz für ein planmäßiges Handeln. 1Die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Vielzahl von Geschäftenüber Internetauktionen tätigt, rechtfertigt aber noch nicht die Annahmeeiner gewerblichen Tätigkeit, solange die planmäßige Ausrichtungdes Tätigwerdens nicht dargetan ist, 2 z.B. bei der Veräußerung vonrein privaten Artikeln, die aus einem Nachlass stammen oder <strong>im</strong>Rahmen einer privaten Haushaltsauflösung 3bzw. bei der Auflösungumfangreicher privater Sammlungen. 4 Nach Ansicht des LG Hof 5 ist dieVielzahl der Rechtsgeschäfte nicht das alleinige Indiz für eine Unternehmereigenschaftdes Anbieters, da grundsätzlich die Möglichkeitbestehe, dass es sich nur um private Gelegenheitsgeschäfte handele. Zuberücksichtigen sei oftmals auch das junge Alter der Verkäufer, da es inKreisen junger Menschen weit verbreitet sei, Rechtsgeschäfte über dasInternet zu tätigen.Auch das AG Gemünden a. M. verneinte eine unternehmerische Tätigkeitbei einem Verkäufer mit 150 Bewertungen, da auch bei Privatpersonenumfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar seien. 6Ebenso hatOLG Frankfurt a. M. ein Handeln <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr bei 68Verkäufen <strong>im</strong> Zeitraum von April 2003 bis Dezember 2003 abgelehnt. 7Dauer und Umfang dieser Verkaufstätigkeit bewegen sich in einemGrenzbereich, in dem je nach den weiteren Begleitumständen sowohl(noch) eine private als auch (schon) eine geschäftliche Betätigung denkbarseien. Wenn aber die Zahl der angebotenen Waren derart groß ist(z.B. eine Stempelsammlung, die über 100.000 postgeschichtliche Belegeumfasst und 6 Aktenschränke füllt), dass sie ohne Neukäufe desAntragsgegners ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, aufeine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstellt,ist auf eine unternehmerische Tätigkeit zu schließen. 8Eine einheitliche Abgrenzung zwischen Unternehmern und privatenVerkäufern auf der Grundlage der Anzahl der Transaktionen wirdwegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht möglich sein. 9 Voreiligwäre daher auch der Umkehrschluss, dass schon eine geringe Zahl vonVerkäufen in einem kurzen Zeitraum grundsätzlich gegen ein gewerbli-1LG Mainz, NJW 2006, 783 = BB 2005, 2264 = MMR 2006, 51 = CR 2006,131.2 LG Hof, JurPC Web-Dok. 41/2004.3OLG Frankfurt a. M., MMR 2007, 378.4OLG Hamburg, WRP 2008, 522 (Ls.) = MD 2008, 1059.5LG Hof, JurPC Web-Dok. 41/2004.6AG Gemünden a.M., JurPC Web-Dok. 95/2006.7OLG Frankfurt a. M., MMR 2005, 4588OLG Frankfurt a. M., MMR 2007, 378; LG Berlin, NJW 2007, 2647.9Meyer, K&R 2007, 572.

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