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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 157den Unternehmer ist gegeben, weil ein sich rechtskonform verhaltenderUnternehmer die Ware gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG nicht mehr inVerkehr bringen darf, und zwar unabhängig davon, ob die Pr<strong>im</strong>ärverpackungoder weitere Verpackungsebenen geöffnet wurden oder dasPaket mit dem Produkt völlig unangetastet ist. Er kann z.B. nicht ausschließen,dass die Fertigspritzen in der Sonne gelegen haben und nichtmehr ohne Gesundheitsgefährdung eingesetzt werden können.Hingegen kann ein Rollstuhl, der ebenfalls ein Medizinprodukt ist,auch wenn er vollständig ausgepackt oder auch in Gebrauch genommenwurde, ohne weiteres wieder in Verkehr gebracht werden. 1 Die Kostenfür eine etwaige Reinigung und Prüfung durch den Händler sind diesemzumutbar. Wurde der Rollstuhl nicht nur in Gebrauch genommen,sondern auch genutzt, ist dies über den Wertersatzanspruch des Unternehmerszu kompensieren.Schließlich gibt es Medizinprodukte, bei denen erst eine best<strong>im</strong>mteEingriffshandlung des Verbrauchers, insbesondere die Öffnung derPr<strong>im</strong>ärverpackung, dazu führt, dass sie vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommensind. So entschied das OLG Hamburg 2 zutreffend, dass Kontaktlinsennicht bereits dann vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen sind,wenn nicht die Blisterverpackung (= Verkaufsverpackung), sondernlediglich in die Umverpackung vom Verbraucher geöffnet wurde. Dennbei Öffnen der Umverpackungen der sich in Blistern befindlichen Kontaktlinsenbzw. in Flaschen befindlichen Kontaktlinsenpflegemittelkönnen die Produkte unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigtwerden. Diese Gefahrenlage kann erst dann entstehen, wennauch die Blister geöffnet und z.B. die Kontaktlinsen ausprobiert oderdie Kontaktlinsenpflege-Behältnisse geöffnet würden. Daher steht nunauch § 4 MPG diesem Ergebnis nicht entgegen.Allerdings kann der Unternehmer nach diesseitiger Auffassung Wertersatzverlangen, wenn die Umverpackung vollständig fehlt und vonihm neu beschafft werden muss. Denn anders als die Versandverpackung,bei deren Verlust der Verbraucher keinen Wertersatz schuldet,ist die Umverpackung Bestandteil der Ware, so dass sich ein Wertersatzanspruchbereits aus dem allgemeinen Rücktrittsrecht ergibt (teilweiserVerlust der empfangenen Leistung, § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB).c) HygieneartikelEin pauschaler Ausschluss von „Hygieneartikeln“ vom <strong>Widerrufsrecht</strong>,wie er zuweilen in Versandhändler-AGB zu finden ist, ist schon deshalbunwirksam, weil er gegen das Transparenzgebot verstößt. Denn es ist1Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3755.2OLG Hamburg, WRP 2007, 1121 = GRUR-RR 2007, 402.

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