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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 145Auch die Grundsätze der engen Auslegung von Ausnahmebest<strong>im</strong>mungenund des Analogieverbotes helfen nur bedingt weiter. Vielmehrsind häufig objektiv-teleologische Kriterien und die Verfassung als Auslegungsmaßstabheranzuziehen. Hier ist unter Beachtung der Art. 3 und12 GG entscheidend, ob in gleichartigen Situationen ein Unternehmerohne sachliche Rechtfertigung mit dem <strong>Widerrufsrecht</strong> belastet wirdund der andere nicht. Der Blick auf die Umsetzungen in anderen Mitgliedsstaatenlegt nahe, insbesondere das Kriterium der Wiederverkäuflichkeitbei der Interpretation zu berücksichtigen. Auch die Systematikspricht dafür, dass die fehlende Wiederverkäuflichkeit zu einem Ausschlussdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s führt.3. Dogmatik der zur Rücksendung ungeeigneten WarenDie Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB ist alsokein Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Rücknahme wirtschaftlichunzumutbar erscheint, etwa bei verkörperten geistigen Leistungen(z.B. Noten, Bauanleitungen, Strickmuster). 1Teilweise wirdohne nähere Begründung behauptet, die Ausnahmevorschrift greife<strong>im</strong>mer dann ein, wenn die Ware „typischerweise bereits durch eineschlichte Ingebrauchnahme oder auch nur durch Zeitablauf derartentwertet wird, dass dem Verkäufer ein Weiterverkauf nicht zumutbarist.“ 2 Eine solche Sichtweise ist zu pauschal und findet <strong>im</strong> Gesetz keineStütze. Es gibt viele Fälle, in denen die Rücknahme dem Unternehmerwirtschaftlich unzumutbar ist, für die aber trotzdem kein Ausnahmetatbestandgeschaffen wurde.Wünschenswert wäre es daher, wenn der europäische Gesetzgeberdie nicht rückgabefähigen Waren weiter spezifizierte oder eine Ausnahmein Art. 6 FARL bzw. Art. 19 Abs. 1 VRRL-E einführte, die Unternehmerngestattet, das <strong>Widerrufsrecht</strong> in den Fällen auszuschließen,in denen die Ware aufgrund ihres Zustands zum Weiterverkauf ungeeignetist. 3 Zu erwägen ist auch, ob – de lege ferenda – die Nutzungsberechtigungvor Widerruf ausdrücklich so weit eingeschränkt werdenkann, wie es auch der Besichtigung und Prüfung der Ware <strong>im</strong> stationärenHandel entspricht. Eine Nutzung, die über die angemessene Prüfungder Ware hinausgeht, würde das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausschließen. 4Die1So Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312d Rn. 22.2Mielke, c’t 2008, 154, 155.3WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 11 und Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht,S. 237 der vorschlägt, dass kein <strong>Widerrufsrecht</strong> für Verträge besteht„über Waren und Dienstleistungen, die für den Unternehmer nicht oder nur miterheblichem Preisabschlag erneut absetzbar sind, insbesondere …“4BITKOM-Stellungnahme v. 05.09.2006, S. 6.

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