13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

46 Teil 1 – Grundlagender Rücksendekosten durch den Verbraucher <strong>im</strong> Fall des Widerrufs,wie sie in Art. 6 Abs. 2 FARL vorgesehen ist, eine angemessene undfaire Regelung darstellt. 1Dem st<strong>im</strong>men die Wirtschaftsvertreter mitdem Hinweis zu, dass der Verbraucher auch bei Rückgabe einer <strong>im</strong>stationären Handel erworbenen Ware die Kosten für den Rücktransporttragen muss (z.B. Fahrtkosten, Parkgebühren etc.). Allein Deutschlandund Finnland haben das Mindestniveau der FARL insoweit überschrittenund zum Nachteil der Unternehmer bei Warenrücksendungenmit einem Wert von mehr als 40 EUR bzw. generell eine Kostenübernahmedurch den Unternehmer vorgesehen. Überdies wird seitens desbeuc jedoch eine Klarstellung in Art. 6 Abs. 2 FARL dahingehend verlangt,dass der Verbraucher – anders als dies derzeit in § 357 Abs. 3BGB geregelt ist – bei Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es keinerlei Wertersatzinfolge der best<strong>im</strong>mungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware zuleisten hat. Dies wird teilweise auch schon jetzt aus Art. 6 Abs. 2 FARLabgeleitet. 2Wirtschaftsvertreter wünschen sich hingegen eine Klarstellungin Art 6. Abs. 2, dass dem Verbraucher neben den Rücksendekostenauch die Hinsendekosten auferlegt werden können. 33. ZwischenergebnisHinsichtlich des <strong>Widerrufsrecht</strong>es stellt die Kommission in ihrem Berichtüber die Anwendung der FARL in den Mitgliedsstaaten fest, dasses ein Paradebeispiel für die Zusammenhanglosigkeit der gemeinschaftsrechtlichenBest<strong>im</strong>mungen und nationaler Disparitäten als Folgeder Inanspruchnahme der Mindestklausel ist. Daraus hat sich die Forderungnach europaweiter Vereinheitlichung der Widerrufsfristen, der1beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 9: “It is fair that the consumer pays thecosts of returning the goods when he/she withdraws from the contract for no specificreason.” Ebenso The Consumer Council of Norway, p. 4: “The CCN considers itfair that the consumer pays the transportation costs when making use of the right towithdrawl.”2So etwa Micklitz/Reich, BB 1999, 2093, 2095; Tonner, BB 2000, 1413, 1416;Rott, VuR 2001, 78, 81 sowie jüngst das AG Lahr MMR 2008, 270 = BB 2008,694, das ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und dem EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag die Frage vorgelegt hat: „Sind die Best<strong>im</strong>mungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindungmit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 20. Mai 1997 zu best<strong>im</strong>mten Aspekten des Verbraucherschutzes beiVertragsabschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichenRegelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer <strong>im</strong> Falle desfristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung desgelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?“3bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 17 f.; WBZ-Stellungnahme v.20.11.2006, S. 10 f. <strong>Das</strong>s dies derzeit <strong>im</strong> Lichte des Art. 6 Abs. 2 FARL möglich istbestreitet das OLG Karlsruhe (nicht rechtskräftig), K&R 2007, 586 = MMR 2008,46 m. zust<strong>im</strong>mender Anm. Würdinger/Ringshandl.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!