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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 219aus dem Gesetzeswortlaut noch ist sie vom Schutzzweck geboten, daallein der zu zahlende Endpreis für den Verbraucher von Interesse ist.Art. 5 Abs. 1 c) VRRL-E, der den Inhalt der derzeit geltenden § 1Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV bzw. Art. 4 Abs. 1 c) und d) FARLzusammenfasst, verpflichtet den Gewerbetreibenden insoweit zur Informationüber den „Preis einschließlich aller Steuern und Abgabenoder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit desProdukts vernünftigerweise nicht <strong>im</strong> Voraus berechnet werden kann,die Art der Preisberechnung.“Die über den Unternehmer abgeführte Steuer ist die Mehrwertsteuer,so dass diese in den Preis einzurechnen ist. Ein Unternehmer, der inverschiedene Länder liefert und den jeweiligen Schwellenwert überschreitet,muss die landesübliche Umsatzsteuer berechnen, die erst eingerechnetwerden kann, wenn der Kunde sein Lieferland eingegebenhat. Zu des „sonstigen Preisbestandteilen“ i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV undmithin zu den „damit verbundenen Preisbestandteilen“ gehören z.B. <strong>im</strong>Kfz-Handel auch die Überführungskosten, jedenfalls dann, wenn sieobligatorisch anfallen. 1 Sonstige weitere Preisbestandteile sind z.B. vomUnternehmer erhobene Kosten für das ausgewählte Zahlverfahren.Aufschläge von z.B. 3% oder einem Fixbetrag pro Kreditkartentransaktionsind durchaus üblich und seit 2007 ist laut AGB der Kreditkartenunternehmendie Auferlegung auf den Verbraucher auch erlaubt.Während die einzelnen Preisbestandteile auf der Internetseite vor Absendender Bestellung des Verbrauchers von Faktoren abhängen können,die sich erst <strong>im</strong> Verlauf der Bestellung ergeben, wie z.B. Liefermenge,Bestellwert, Liefergebiet oder Zahlungsart, steht der Endpreisnach Abgabe der Vertragserklärung fest, so dass der Endpreis an einerStelle und nicht verteilt auf mehrere Seiten zu nennen ist. Undenkbar istauch, dass <strong>im</strong> Rahmen der formgebundenen Information nach § 312cAbs. 2 BGB kein genauer Preis angegeben werden kann, so dass derUnternehmer nur über die Grundlage für die Preisberechnung, die demVerbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, informierenmüsste. Denn bei Lieferung wird anders als vor Abgabe der Vertragserklärungdes Verbrauchers der genaue zu zahlende Preis bereits deshalbfeststehen, weil er dem Verbraucher zu diesem Zeitpunkt in Rechnunggestellt wird.Wie der BGH 2ausdrücklich auch für Internet-Geschäfte klar stellte,sind Versandkosten keine Bestandteile des Gesamtpreises i.S.v. § 1Abs. Nr. 7 BGB-InfoV. <strong>Das</strong> ergibt sich schon daraus, dass sie in § 11LG Krefeld, MMR 2008, 125; OLG Schleswig, MD 2007, 505; LG Wuppertal,MD 2008, 336.2BGH, NJW 2006, 211, 212 <strong>im</strong> Anschluss an BGH GRUR 1997, 479 („Münzangebot“).

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