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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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140 Teil 2 – Anwendungsbereichnicht jede Benachteiligung des Unternehmers ausreichen darf. Nicht inBetracht zu ziehen sind nach dieser Rechtsprechung insbesondere jeneNachteile, die „mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stetsverbunden sind.“ Diese allgemeinen Nachteile bürdet der Gesetzgeberdem Unternehmer auf. Nur „darüber hinausgehende besondereNachteile“, die gerade durch die typisierte Vertragslage bedingt sind,können demnach zur Unzumutbarkeit des <strong>Widerrufsrecht</strong>s für denUnternehmer führen.2. Inhalt des AusnahmetatbestandesNeben den klassischen Auslegungsmethoden sind bei der Auslegungvon Ausnahmebest<strong>im</strong>mungen best<strong>im</strong>mte Sonderregeln zu beachten.Nachfolgend wird geprüft, zu welchem Ergebnis die anzuwendendenMethoden bei der Auslegung § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB führen.a) Wortsinn der NormNach dem Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB ist fraglich,ob überhaupt ein Anwendungsbereich besteht, denn Waren, die zumVerbraucher gesendet werden können, können von diesem auch zumUnternehmer zurück gesendet werden. 1 Der Tatbestand hat überhauptnur dann einen Anwendungsbereich, wenn die Ware nicht von vornhereinzur Rücksendung ungeeignet sein muss, sondern ausreicht, wenndieser Zustand später eintritt, 2 wie dies auch be<strong>im</strong> Erlöschen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es(§ 312d Abs. 3 BGB) und bei der Entsiegelung (§ 312dAbs. 4 Nr. 2 BGB) der Fall ist. So ist der Wortlaut zu verstehen. Meistkommt der Ausnahmetatbestand daher zum Tragen, wenn die Waredurch Handlungen des Verbrauchers für den Unternehmer unverkäuflichwird.b) Bedeutungszusammenhang der NormSowohl <strong>im</strong> europäischen als auch <strong>im</strong> deutschen Recht wird die Variante„zur Rücksendung nicht geeignet“ in einem Satz mit den FallgruppenKundenspezifikation, Personalisierung, schnell verderblich und drohendesVerfallsdatum genannt. Allerdings gibt es keinen Oberbegriff fürdiese Varianten, sondern es handelt sich um ein unhomogenes Sammelsuriuman Fällen, in denen das <strong>Widerrufsrecht</strong> dem Gesetzgeber ausirgendwelchen, nicht näher erläuterten Gründen „unzumutbar“ erscheint.Insgesamt ist der Bedeutungszusammenhang der einzelnenAusnahmetatbest<strong>im</strong>mungen des Art. 6 Abs. 3 FARL bzw. Art. 191Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312d, Rn. 21.2Staudinger/Thüsing, § 312d Rn. 49.

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