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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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168 Teil 2 – AnwendungsbereichLeistungen. Andererseits kann es ausreichen, wenn die Beschaffenheitder Ware gerade durch die einmalige Versendung oder die Rücksendungoder einen Verbrauchereingriff während der Widerrufsfrist verändertwird und dadurch für den Unternehmer für eine Weiterveräußerungungeeignet wird. Hierbei ist allerdings <strong>im</strong> Rahmen der gebotenenengen Auslegung eine besonders hohe Anforderung an die Feststellungeiner Widerrufsausschlusslage zu stellen. Nach der hier vertretendenAuffassung muss jedoch bei der 3. Variante <strong>im</strong> Interesse der Rechtssicherheitverlangt werden, dass die Beschaffenheitsänderung zur Beseitigungder weiteren Verkehrsfähigkeit der Ware <strong>im</strong> Rahmen ihrer ursprünglichenZweckbest<strong>im</strong>mung führt. Bloße Beeinträchtigungen derVerkehrsfähigkeit werden schließlich über die dem Unternehmer zustehendenWertersatzansprüche kompensiert.Die typisierte Unzumutbarkeitslage für den Unternehmer kann vorliegen,wenn die gelieferte Ware mit anderen Stoffen be<strong>im</strong> Verbraucherverbunden oder vermischt wird. Ein Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>snach Variante 3 wegen Öffnens der Verpackung kann nur bei best<strong>im</strong>mtenWaren vorliegen, in denen eine den anderen Ausschlusstatbeständenvergleichbare, typisierte Gefahrenlage vorliegt, insbesondere auch beierheblichen Wertersatzansprüchen. Erreicht der Wertverlust, der <strong>im</strong>Wege des Wertersatzes vom Unternehmer bei entsprechender Vereinbarungverlangt werden kann, nahezu die Höhe des Warenwertes, wäreder Verbraucher bei Geltendmachung des Wertersatzanspruchs schlechtergestellt, als wenn er von vornherein darüber informiert wordenwäre, dass ein best<strong>im</strong>mter Nutzungsumfang zum Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>sführen kann.Anders als Arzne<strong>im</strong>ittel sind vom Verbraucher <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Widerrufsrecht</strong>esretournierte Medizinprodukte nicht stets nicht mehrverkehrsfähig. In diesem Fall bedarf es einer differenzierten Betrachtung,ähnlich wie <strong>im</strong> Fall von Verbrauchsmaterialien, Computerkomponenten,Batterien, Leuchtmittel und Lebewesen. Eine Ausnahme, d.h.kein Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>es gilt allein für solche Kosmetik-Produkte, die mit zumutbarem Aufwand wieder in einen wiederverkaufsfähigenZustand versetzt werden können oder für die auch weiterhinnach der Verkehrsanschauung ein Markt besteht. Nicht überzeugendist allerdings die Ausnahme vom <strong>Widerrufsrecht</strong> für Downloads,da die Software durchaus zurückgegeben oder gelöscht werden kannund durch DRM-Systeme ausgeschlossen werden kann, dass derVerbraucher weiterhin von der Software profitiert.

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