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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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328 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesdung der Waren begrenzt werden. Insbesondere die strukturelle Gefahreines eventuellen (Rechts-)Streits darüber, ob der Verbraucher die Sachenur auf ihre Tauglichkeit für seine Zwecke hin überprüft oder darüberhinaus Nutzungen (gegebenenfalls welche) aus ihr gezogen hat, könnteden Verbraucher davon abhalten, seine Rechte wahrzunehmen. Einerseitskönnte es ihn in der Praxis bereits vorsorglich davon abhalten,eine tatsächliche Überprüfung der Ware vor Rücksendung vorzunehmen,z. B. durch Zerreißen einer schützenden Plastikfolie. Denn eineunversehrte Plastikschutzfolie dokumentiert eindeutig Nichtnutzung,aber sie verhindert auch das Ansehen und Prüfen der Ware. 1Unter diesen Umständen würde das Recht des Verbrauchers, die Warenach Vertragsschluss überprüfen zu können, entgegen dem 14. ErwägungsgrundFARL zu einem bloß formalen Recht verkommen, so dieGeneralanwältin. Dies würde dem Sinn und Zweck der FARL widersprechen.2<strong>Das</strong> von der Kommission vorgebrachte Argument, dass inmanchen Fällen die Grenze zu ungerechtfertigter Bereicherung überschrittensein könnte, beispielsweise wenn eine Ware für einen speziellenAnlass <strong>im</strong> Fernabsatz bestellt und nach der anlassbezogenen Benutzungunter Widerruf des Vertrags wieder zurückgeschickt wird, könnenicht dafür herangezogen werden, eine alle Verbraucher belastendegenerelle Kostenregelung zu treffen. Die „Befürchtung eines Missbrauchsdurch Einzelne“ dürfe generell nicht dazu führen, den Schutzder gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte für alle einzuschränken.3 Auch der Vorschlag der Kommission in Art. 17 Abs. 2 VRRL-E,wonach der Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust der Warenhaftet, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Eigenschaftenund des Funktionierens der Waren nicht notwendigen Umgang mitihnen zurückzuführen ist, sei als reiner Vorschlag für die Auslegung derin Kraft befindlichen FARL nicht ergiebig. 4d) StellungnahmeDer Generalanwältin ist darin zuzust<strong>im</strong>men, dass ein Wertersatzanspruchfür die bloße Möglichkeit der Nutzung dem Zweck der FARLzuwider läuft. 5Dies liefe praktisch auf eine nachträgliche Leihgebühr1Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 77.2Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 77.3Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 90.4Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 85.5Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 52.

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