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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 213benennen. 1 Nicht erforderlich ist jedoch die Benennung aller gesetzlichAlleinvertretungsberechtigten, da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3BGB-InfoV nicht bezweckt, sämtliche potenziellen Haftungsadressaten(z.B. nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu benennen. 2Die GmbH & Co. KG wird als Kommanditgesellschaft durch dieGmbH als Komplementärin vertreten. Daher reicht nicht die bloßeAngabe der GmbH selbst. Vielmehr müssen <strong>im</strong> Impressum weitereAngaben zur GmbH folgen, damit der Rechtsverkehr nicht nur über dieHaftungsbeschränkung der Komplementärin, sondern auch über dieIdentität derselben informiert ist. Bezüglich der GmbH sind also zusätzlichFirma, Registergericht und Registernummer, sowie Vor- und Zunamender Geschäftsführer zu benennen. Bei der AG ist der Vorstandvertretungsberechtigt. Jedoch reicht auch hier nicht die bloße Angabe„vertreten durch den Vorstand“. Vielmehr müssen der Vorstand (inkl.Angabe des Vorsitzenden) und auch der Vorsitzende des Aufsichtsratesmit vollem Namen genannt werden.dd) Wesentliche Merkmale der Ware und Zustandekommen des VertragesNach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV muss der Unternehmer demVerbraucher Informationen über „wesentliche Merkmale der Ware“zur Verfügung stellen. Diese Pflicht ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1 a)VRRL-E („die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für denTräger und das Produkt angemessenen Umfang“). Art. 7 Abs. 4 a)UGP-Richtlinie stuft das Weglassen der „wesentlichen Merkmale desProdukts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang“als irreführend ein. Art. 6 Abs. 1 b) UGP-Richtlinie nennt beispielhaftals potenziell zur Irreführung geeignete wesentliche Merkmale„Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung,Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren undZeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit,Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielleHerkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisseoder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oderUntersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde“. Dies wird zueiner erheblichen Ausweitung der lauterkeitsrechtlichen Informationspflichtführen, so etwa zu der Pflicht, auf negative Testergebnisse (z.B.Stiftung Warentest „mangelhaft“) ausdrücklich hinzuweisen.1LG Berlin, WRP 2004, 1198.2Bräutigam/Leupold/Pelz, B I Rn. 23; a.A. Roßnagel/Brönneke, § 5 TMG Rn. 57;Bizer/Trosch, DuD 1999, 621, 622.

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