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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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528 Teil 7 – Ergebnisse und AusblickD. SchlussbetrachtungD. SchlussbetrachtungDer Gesetzentwurf zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-und Rückgaberecht <strong>im</strong> allgemeinen Fernabsatzrecht ist ganzüberwiegend gelungen und ausdrücklich zu begrüßen. Die Verankerungder Muster in einem formellen Gesetz führt zu der dringend erforderlichenRechtssicherheit gegen Fristverlängerungen und Abmahnungeninsbesondere <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong>. Da die Fehler des alten Musters korrigiertwurden und das neue Muster bislang nicht erfolgreich abgemahntwurde, könnten drei Entscheidungen des EuGH noch abgewartet werden,zumal Änderungsbedarf hinsichtlich der Wertersatzansprüchewahrscheinlich ist und dann kurzfristig umgesetzt werden muss, was <strong>im</strong>Verordnungswege schneller möglich ist.Die Beseitigung der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vonOnlineshops und eBay-Händlern hinsichtlich der Widerrufsfrist, desWertersatzanspruchs und der Möglichkeit, ein Rückgaberecht einzuräumen,ist sinnvoll, da der <strong>Onlinehandel</strong> erheblich vereinfacht undhierdurch das Abmahnrisiko reduziert wird und Verbraucherrechtenicht unangemessen eingeschränkt werden. Die Belehrung ist „unverzüglichnach Vertragsschluss“ in Textform mitzuteilen. Dieser Begriffist in § 121 BGB legal definiert und in der Praxis gut handhabbar. DerWertersatzanspruch in der Pauschalität des deutschen Rechts könntejedoch bald vom EuGH für unzulässig erklärt werden.Bedenklich bleiben nach wie vor der Umfang der vorvertraglichen Informationspflichtenund die Kostentragungsregelung. Eine transparenteBelehrung ist schon wegen der zu komplizierten Rechtslage, über die zubelehren ist, so gut wie unmöglich. Eine systematische Trennung derInformationspflichten für Finanzdienstleistungen und das allgemeineFernabsatzrecht verbunden mit einer Reduzierung des Informationsumfangsfür den letztgenannten Bereich ist geboten. Auch die viel zu komplizierte„40-EUR-Regelung“ trägt dazu bei, dass die Belehrung wedervom Verbraucher noch vom Händler verstanden werden kann. Angemessenist eine Regelung, nach welcher der Händler die Hinsendekostenund der Verbraucher die Rücksendekosten trägt, wie dies auch<strong>im</strong> VRRL-E der Kommission vorgesehen ist. Eine Überarbeitung derFristverlängerungstatbestände wäre auch wünschenswert.Auch die in dem VRRL-E vorgeschlagenen Neuregelungen sind ausUnternehmersicht überwiegend begrüßenswert. Positiv hervorzugebenist etwa das angestrebte Vollharmonisierungsprinzip, das es Händlernüberhaupt erst ermöglicht, mit vertretbarem Aufwand rechtlich korrektVerbraucher in allen europäischen Mitgliedsstaaten zu beliefern. Er-

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