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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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452 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblicktiert. Sollten z.B. anfangs noch Versteigerungen vom Anwendungsbereichdes FernAbsG ausgenommen sein, so sorgte die berechtigte Kritikder AgV für deren Aufnahme. Die Kommission möchte <strong>im</strong> VRRL-EInternetauktionen nun wieder ausnehmen. Die zeigt deutlich den Mangelan Geradlinigkeit <strong>im</strong> Fernabsatzrecht, der nationalen Interessen zumOpfer fällt.Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, dem Verbraucher –anders als fast alle anderen Mitgliedsstaaten – nicht die Rücksendekosten<strong>im</strong> Falle des Widerrufs aufzuerlegen, sorgte nach langen Diskussionenund plötzlichen Kehrtwenden zu der Einführung der verunglückten40-Euro-Klausel als bürokratisches Negativbeispiel, welcher nun auchschon wieder die Abschaffung durch Art. 17 Abs. 1 VRRL-E droht, dadieser vorsieht, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragenhat.4. Steigerung der Komplexität statt TransparenzDie mit der Integration des FernAbsG in das BGB und der Erweiterungder Ermächtigung des BMJ aus dem EGBGB, Vorschriften über dieInformationspflichten des Unternehmers zu erlassen, bezweckte bessereÜbersichtlichkeit wurde nicht erreicht, u.a. auch, da eine Auslagerungverbraucherrechtlicher Vorschriften selten zielführend ist, wenn eineIntegrierung des Verbraucherrechtes in das BGB bewirkt werden soll.Durch eine überzogene Umsetzung der FARLFDL entstanden Belehrungspflichten,die <strong>im</strong> Vergleich zu den bereits zuvor unübersichtlichgestalteten Vorschriften noch verworrener geworden sind. SelbstVerbraucherverbände wiesen darauf hin, dass die Flut der zu erteilendenInformationen zu einem gegenteiligen Effekt, nämlich der Irreführungstatt Orientierung führen kann.5. Völlig unangemessene Sanktionen<strong>Das</strong> Mindestniveau der FARL wurde auch mit dem unbefristeten <strong>Widerrufsrecht</strong>,wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein<strong>Widerrufsrecht</strong> belehrt worden ist, beachtlich überschritten. Dieserschwere Eingriff in die Vertragsfreiheit konnte durch die Veröffentlichungvon Musterbelehrungen und der Festlegung einer Monatsfrist fürnachträgliche Belehrungen nur teilweise abgefedert werden.6. FARL verfehlt ihre ZieleHinsichtlich des <strong>Widerrufsrecht</strong>es stellt die Kommission in ihrem Berichtüber die Anwendung der FARL in den Mitgliedsstaaten fest, dass

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