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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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220 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungAbs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten aufgeführt sind.Diese Differenzierung entspricht der Unterscheidung zwischen dem dieUmsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließenden Endpreisi.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und zusätzlich anfallenden Liefer- undVersandkosten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV. Die Trennung vonWarenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass be<strong>im</strong> Vertrieb <strong>im</strong>Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkostenanfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung– bezogen auf das einzelne Stück – abnehmende Belastung darstellenund dass dies dem Verbraucher auch allgemein bekannt ist.hh) Liefer- und Versandkosten, weitere Steuern und KostenNach § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Verbraucherinformieren über „gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- undVersandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oderKosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnunggestellt werden“. Diese Pflicht fasst Art. 5 Abs. 1 c) VRRL-E mit derInformationspflicht des derzeit geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoVbzw. Art. 4 Abs. 1 c) FARL zusammen und ermöglicht auch bei Versandkostenangabenanders als nach geltendem Recht ausdrücklich die Nennungeiner Berechnungsgrundlage oder aber des schlichten Hinweises,dass solche Kosten anfallen können. Demnach ist der Gewerbetreibendeverpflichtet, den Verbraucher zu informieren über „gegebenenfalls allezusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, indenen diese Kosten vernünftigerweise nicht <strong>im</strong> Voraus berechnet werdenkönnen, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können“.Dies dürfte in der Praxis insbesondere bei einem grenzüberschreitendenVersand und bei Angeboten einer Vielzahl von Waren mit unterschiedlichenGewichten oder Größen eine Rolle spielen, da es hier fürOnlinehändler häufig sehr aufwändig ist, die genauen Lieferkostenabschließend zu ermitteln. Vorvertraglich hat die Pflicht zur Nennungder Versandkosten häufig Darstellungsschwierigkeiten bereitet, wennsich ein Onlinehändler gezielt an Verbraucher aus verschiedenen Ländernrichtet; die Nichtnennung aller Versandkosten ist hier bei nennenswertemAuslandsumsatz oder generell als wettbewerbswidrig eingestuftworden. 1Wie bei dem Gesamtpreis spielt aber auch bei denVersandkosten die Option, eine Berechnungsgrundlage zu nennen,hinsichtlich der textformgebundenen Information deshalb keine Rolle,1Vgl. OLG Hamm, MMR 2007, 663 = CR 2008, 197 (Ls.); LG Berlin, Urteil v.24.06.2008 – 16 O 894/07; KG Berlin, K&R 2007, 530 = MD 2007, 1146 = GRUR2008, 87 = MMR 2008, 45 = WRP 2007, 1380 (Ls.) = NJW-RR 2008, 352; KGBerlin, MMR 2007, 532.

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