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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Ausübung 275Mit der vorgesehenen Änderung in § 356 Abs.1 Satz 2 BGB-E 1 wirdauf das Erfordernis der Textform für die Einräumung des Rückgaberechtszukünftig verzichtet. Damit wird die Regelung zum Rückgaberechtder des <strong>Widerrufsrecht</strong>s angeglichen. Die vorstehenden Streitfragenerledigen sich damit.c) PaketversandfähigkeitNach § 356 Abs. 2 S. 1 BGB ist es erforderlich, dass die Ware paketversandfähigist. Zweck dieser Regelung ist, dass dem Verbraucher die –<strong>im</strong> Gegensatz zur Absendung einer Widerrufserklärung mit mehr Aufwandverbundene – Rücksendung zumutbar sein und seine Rechtsausübungnicht vereiteln soll. Ist die Ware nicht paketversandfähig, wirddas Rückgaberecht durch bloßes Rücknahmeverlangen ausgeübt, fürdas nach § 356 Abs. 2 S. 2 BGB die Regelungen in § 355 Abs. S 2 BGBüber die Widerrufserklärung entsprechend gelten. Unstreitig ist diePaketversandfähigkeit dann nicht gegeben, wenn die Ware schon be<strong>im</strong>Versand durch den Unternehmer nicht als Paket, sondern mit einerSpedition transportiert wurde. Strittig ist, wann in anderen Fällen einePaketversandfähigkeit der Ware gegeben ist.aa) Deutsche Post AGÜberwiegend wird eine Paketversandfähigkeit verneint, wenn der beider Deutschen Post AG maßgebliche Grenzwert von 20 kg überschrittenist. 2Unbedeutend sei, ob die Rücksendung mit einem anderen Paketdiensterfolgen kann. 3Im Lichte der FARL, die ein Rückgaberechtnicht vorsieht, und nach dem Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegungaus Art. 10 Abs. 1 S. 2 EG sei eine Interpretation des Begriffsnicht denkbar, wonach der der Verbraucher einen privaten Transporteurin Anspruch nehmen muss, um den Rückversand zu veranlassen. 4Es bleibe dem Verbraucher zwar unbenommen, einen anderen Versenderzu beauftragen, er dürfe hierzu jedoch nicht verpflichtet sein. Sinnund Zweck der Regelung sei es auch, den Verbraucher vor einem unzumutbarenTransport von schweren Paketen über lange Strecken zuschützen. 51BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.1.<strong>2009</strong>; dazu Teil 7 B I.2Aigner/Hoffmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 243 unter Berücksichtigungvon § 25 Abs. 5 PostO a.F.3Bamberger/Roth/Grothe, § 356, Rn. 4; MünchKommBGB/Masuch, § 356 Rn.27 und Fn 68; Staudinger/Kaiser, § 356 Rn. 38; Erman/Saenger, § 356 Rn. 10.4Bamberger/Roth/Grothe, § 356, Rn. 4 unter Berufung auf BT-<strong>Dr</strong>ucks 14/6857S. 57.5Hk-VertriebsR/Tonner, § 356, Rn. 10.

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