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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen 429Widerrufsbelehrung, die vor Vertragsschluss korrekt über das Besteheneines <strong>Widerrufsrecht</strong>s, jedoch nicht über Einzelheiten, Bedingungen undFolgen informiert, genügt den Anforderungen der UGPRL sowie des§ 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG und kann daher zukünftig nicht mehr sanktioniertwerden. Eine solche Belehrung wäre <strong>im</strong> Sinne des § 3 UWG n.F.nicht geeignet, das Interesse von Mitbewerbern, Verbrauchern odersonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dabei mussjedoch beachtet werden, dass der Verbraucher eine Information überdie Einzelheiten und Bedingungen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es gemäß Art. 7Abs. 5 UGPRL i.V.m. Art. 5 Abs. 1 FARL spätestens bei Lieferung derWare in Textform erhalten muss.III. Vertragsrechtliche SanktionenWird erst nach Vertragsschluss über das <strong>Widerrufsrecht</strong> in Textformbelehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat(§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) 1und der Unternehmer kann keinenWertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB verlangen. 2<strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong>erlischt nach § 312e Abs. 3 S. 2 BGB gemäß § 355 Abs. 3 BGB erstnach sechs Monaten, wenn dem Kunden keine angemessenen Korrekturhilfenzur Verfügung gestellt wurden oder er sonstige Pflichten aus§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt hat. 3 Wird gar nicht oder fehlerhaftüber das <strong>Widerrufsrecht</strong> belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist aufunbest<strong>im</strong>mte Zeit (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). 4<strong>Das</strong> europäische Rechtkennt ganz überwiegend nur die <strong>Dr</strong>e<strong>im</strong>onatsfrist bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen.5IV. ZwischenergebnisIn der Vergangenheit spielten wettbewerbsrechtliche Abmahnungenwegen einer falschen oder unvollständigen Widerrufsbelehrung eine vielgrößere Rolle als etwaige vom Verbraucher geltend gemachte Fristverlängerungen.Über die Frage, wann ein abgemahnter Verstoß die Erheblichkeitsschwelledes § 3 UWG a.F. überschritt, waren sich die Gerichtenicht einig. Bei Anlehnungen des Belehrungstextes an die Musterbelehrungdes BMJ tendierten die Gerichte zunehmend dazu, allenfalls vonBagatellverstößen auszugehen, auch weil ein Händler nicht klüger seinkönne als der Gesetzgeber.1Siehe dazu Teil 3 A III 1.2Siehe dazu Teil 4 D II.3Siehe dazu Teil 3 A III 4.4Siehe dazu Teil 3 A III 5.5Teil 3 A III 3.

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