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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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428 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtc) Bestätigung der Informationen nach VertragsschlussVon der Vorabinformation 1 über das <strong>Widerrufsrecht</strong> ist die nach Vertragsschlussmitzuteilende Bestätigung in Textform 2zu trennen. Dieserichtet sich nach Art. 5 FARL, der es genügen lässt, diese Informationin Textform spätestens zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung mitzuteilen.<strong>Das</strong> bedeutet, dass ein Unternehmer gegen diese Verpflichtungverstößt, wenn er erst nach Warenlieferung in Textform oder fehlerhaftinformiert oder wenn die schriftliche Bestätigung ganz unterbleibt.Maßgeblich ist hier der in der FARL genannte Zeitpunkt „während derVertragserfüllung“ und nicht der <strong>im</strong> deutschen Recht „bei Vertragsschluss“.Die Information muss dabei ausführlich ausfallen und allewichtigen Informationen über Einzelheiten, Bedingungen und Rechtsfolgender Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es beinhalten.3. Rechtslage nach Inkrafttreten des UWG n.F. zum 30.12.2008Zum 30.12.2008 trat das neue UWG in Kraft, mit dem die UGPRLumgesetzt werden soll. Die Regelung zur Vorabinformation zum <strong>Widerrufsrecht</strong>findet sich in § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG n.F. Außerdem verweist§ 5a Abs. 4 pauschal auf „Informationen, die dem Verbraucherauf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriftenzur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien fürkommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketingnicht vorenthalten werden dürfen“, wozu auch § 1 BGB-InfoV zählt. Inder Begründung zum neuen UWG findet sich eine Liste mit den Vorschriften,die der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Richtliniendienen. Zunächst erscheint es äußerst zweifelhaft, ob es genügt, dieListe in die Gesetzesbegründung zu übernehmen und die Feststellungder Unlauterkeit ansonsten der Rechtssprechung zu überlassen. 3DerBundesrat hat in seiner Stellungnahme zutreffend angeraten, dies nichtzu tun, da sonst dem Rechtsanwender das Risiko auferlegt werdenwürde, sich unlauter zu verhalten, somit eine Abmahnung zu provozierenund die Entscheidung eines Gerichtes abwarten zu müssen. 4Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Geschäftspraktiken, dienicht in der UGPRL oder deren Anhang aufgeführt sind, gegenüberVerbrauchern, ist auf Grund der Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechtesdurch die UGPRL europarechtlich nicht mehr zulässig. 5Eine1Siehe Teil 5 A.2Siehe Teil 5 B.3Vgl. EuGH, EuZW 2002, 467.4BR-<strong>Dr</strong>ucks. 345/1/08, S. 4 (noch zum Entwurf v. 20.05.2008).5Vgl. Köhler, NJW 2008, 3032, 3036.

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