13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. Widerrufsfrist 209Unternehmers ergibt, 1zumal nicht alle Gemeinden Gewerberegisternummernvergeben. 2Sind ausländische Gesellschaften mit deutscherNiederlassung nicht in einem deutschen Register eingetragen, müssendas ausländische Register und die Registernummer offen gelegt werden.3 Art. 5 und 9 VRRL-E kennen keine Pflicht zur Angabe von Unternehmensregisteroder Registernummer, so dass diese Angaben nichtmehr nach Art. 11 Abs. 4 VRRL-E in Textform zu bestätigen wären.Die Mitgliedsstaaten dürfen wegen des Vollharmonisierungsprinzipseine Regelung wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV daher für allgemeineFernabsatzgeschäfte nicht aufrecht erhalten (vgl. auch Art. 11 Abs. 5VRRL-E), sondern es bliebe nur bei der flüchtigen Informationspflichtnach Art. 5 ECRL.Die Angaben zur Identität, zum Unternehmensregister und zur Registernummerkönnen klar und verständlich in der Zugangsbestätigungs-E-Mail, der Bestellannahme-E-Mail, auf der Rechnung oder auch in mitder Ware gelieferten AGB alternativ oder kumulativ mitgeteilt werden.An diesen Stellen können auch die (zugehörigen) unternehmerbezogenenPflichtangaben des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB-InfoV mitgeteiltwerden.bb) Identität eines Vertreters <strong>im</strong> Mitgliedsstaat des VerbrauchersUnternehmer <strong>im</strong> Fernabsatz müssen seit 8.12.2004 gemäß § 1 Abs. 2Nr. 2 BGB-InfoV zusätzlich „die Identität eines Vertreters des Unternehmersin dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitzhat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderengewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbrauchermit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diesePerson gegenüber dem Verbraucher tätig wird“ informieren. DiesePflicht stammt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 b und c FARLFDL, dem Gesetzgebererschien angesichts des Verhältnisses von Aufwand und Informationswertjedoch eine Ausdehnung auf alle Fernabsatzverträge sinnvoll. 4Da sie <strong>im</strong> VRRL-E nicht mehr enthalten ist, dürfte diese Pflicht fürallgemeine Fernabsatzgeschäfte nicht aufrecht erhalten werden können.Die derzeitige Vorschrift bezweckt, den Verbraucher bei grenzüberschreitendenGeschäften zusätzlich über einen einbezogenen Vertreteroder Ansprechpartner zu informieren, der näher am Wohnsitz des1Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 8.2So kennt z.B. das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Personal, Wirtschaft undOrdnungsamtsangelegenheiten – Fachbereich Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten– die Gewerberegisternummer nicht.3LG Frankfurt, JurPC Web-Dok. 153/2003 = MMR 2003, 597; Staudinger/Thüsing§ 312c BGB Rn. 56.4BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 25.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!