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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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106 Teil 2 – Anwendungsbereichwie bei anderen Fernabsatzgeschäften, wird die Ausnahme vom Ratnicht näher, sondern lediglich mit dem Hinweis auf die „praktischenEinzelheiten“ einer Versteigerung begründet. Vermutlich war der Ratschon damals in der Meinung, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht mit demspekulativen Charakter von Versteigerungen vereinbar sei. 1Im gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 29.6.1995 findet sichauch erstmals die Ausnahme für Verträge über die Erbringung vonDienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferungvon Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sichder Lieferer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zueinem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenenZeitraums zu erbringen (Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich FARL).Inhaltlich geht diese Regelung jedoch auf den ersten Vorschlag für dieFernabsatzrichtlinie vom 21.5.1992 zurück, in dessen Art. 3 in Verbindungmit Anhang II bereits vorgeschlagen wurde, „Dienstleistungen,bei denen Reservierungen vorgenommen werden“ vom Anwendungsbereichder Richtlinie auszunehmen. Zur Begründung hieß es seinerzeit <strong>im</strong>ersten Richtlinienentwurf, dass der Anbieter bei solchen Verträgenvorherige Dispositionen treffen muss, um zum vereinbarten Zeitpunktden Vertrag erfüllen zu können, so dass ihm ein <strong>Widerrufsrecht</strong> desVerbrauchers nicht zuzumuten sei, da er sonst sämtliche aufgrund derReservierung vorgenommenen Maßnahmen rückgängig machen müsste.2 Zwischen dem Europäischen Parlament und der EuropäischenKommission gab es auch nach der 2. Lesung weiterhin unterschiedlicheAuffassungen über den notwendigen Richtlinieninhalt, so dass <strong>im</strong> Verlaufdes weiteren Verfahrens der Vermittlungsausschuss angerufenwurde. 3 Dieser wollte noch einen Schritt weiter gehen und schlug einedreifache Abstufung vor, indem die Vorschrift über die Verpflichtungzur vorherigen Unterrichtung des Verbrauchers (Art. 4) auf Dienstleistungenin den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung vonSpeisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung keine Anwendungfinden sollte. 4 Die schließlich verabschiedete Fassung des Art. 3 enthieltdann wieder die Zweistufigkeit des Gemeinsamen Standpunktes, nachdem best<strong>im</strong>mte Verträge vollständig vom Anwendungsbereich (Art. 3Abs. 1 FARL) und andere von den Pflichten der Art. 4, 5 und 6 sowieArtikel 7 Abs. 1 FARL (Art. 3 Abs. 1 FARL) ausgenommen werden.1Kritisch schon zur europäischen Regelung Meents, Verbraucherschutz beiRechtsgeschäften <strong>im</strong> Internet, S. 216 f.2KOM (92) 11 endg. v. 20.5.1992, S. 17.3KOM (96) 36 endg. COD. 411.4Grabitz/Hilf/Micklitz, Richtlinie 97/7/EG, Rn. 20.

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