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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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304 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesetwas eindämmen kann. 1Letztlich bliebe es <strong>im</strong>mer noch besondersserviceorientierten Händlern freigestellt, die Übernahme der Rücksendekostenanzubieten, was eine besondere Distinktionsmöglichkeit <strong>im</strong>Wettbewerb darstellt. 2 So ausgestaltet, ist die Kostenregelung geeignet,den Wettbewerb zu beeinträchtigen, da kleinere und mittlere Unternehmen,die sich die Übernahme der Rücksendekosten i.d.R. nichtleisten können, gezwungen werden, diese in den Preis einzukalkulieren,was ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränkt. 3Die Verbraucher bedürfen dieser Kostentragungsregelung nicht. Siesind es gewohnt, auch be<strong>im</strong> Umtausch wegen Nichtgefallens <strong>im</strong> stationärenHandel die Kosten des Rücktransports der Ware zum Händler zutragen. <strong>Das</strong> aufgrund des intensiven Wettbewerbs <strong>im</strong> Versandhandelund des Wettbewerbs zwischen Versandhandel und stationärem Handeldie Rücksendekosten vor Erlass des Fernabsatzgesetzes häufig freiwilligvom Versandhandel übernommen wurden, ist lediglich Ausdruck desfunktionierenden Marktes und liefert keine Rechtfertigung, in denMarkt einzugreifen. 4 Die jedenfalls grundsätzliche Kostentragung durchden Verbraucher hätte vor allem den großen Vorteil, dass sich damitdas Problem des Missbrauchs der Bestellmöglichkeit durch einzelneKunden zu Lasten aller Kunden kaum noch stellen würde. Die derzeitige40 €-Regelung ermuntert Kunden, die letztlich nichts kaufen wollen,lediglich dazu, in jedem Fall Waren <strong>im</strong> Wert von mehr als 40 € zubestellen. Die Notwendigkeit, die Rücksendekosten selbst zu tragen,würde die nicht ernsthafte Bestellung oder die Bestellung einer Vielzahlvon Modellen, von denen höchstens eins gekauft wird, weniger attraktivmachen. Außerdem entfiele die Gefahr übermäßiger Rücksendekosten.5 Denn der Verbraucher als Träger der Rücksendekosten würde diegünstigste Art der Rücksendung wählen. 6II. Unmittelbare Kosten der Rücksendung1. VersandkostenZu den unmittelbaren und auch „regelmäßigen“ (§ 357 Abs. 2 S. 3BGB) Kosten der Rücksendung zählen die Versandkosten. Soweit Kostenund Gefahr vom Händler getragen werden müssen, obwohl der1Härting, Fernabsatzgesetz, Anh. § 3 Rn. 51; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377,3380.2Rühl, EuZW 2005, 199, 201; BITKOM-Stellungnahme v. 05.09.2006, S. 7.3Rühl, EuZW 2005, 199, 200 f.4bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 23 f.5vgl. hierzu Rühl, EuZW 2005, 199, 200.6bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 23 f.

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