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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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320 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesin § 346 ff. BGB. Die Versandkosten sind verbraucht und können demHändler nicht zurückgegeben werden. Insoweit muss dann derVerbraucher Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB leisten, d.h. erbekommt bereits gezahlte Versandkosten nicht zurück erstattet. DieRücksendepflicht des Kunden, mit der die Hinsendung praktisch abgegoltenwerden soll, ist nicht das Korrelat der entgeltpflichtigen Versandleistung,sondern eine gesetzlich gesondert angeordnete Leistungspflichtdes Kunden in der Rückabwicklung, die zudem bei Abholfällengar nicht anfällt.Die Anordnung der grundsätzlichen Kostentragung durch den Händlerist kein Indiz für die gleichzeitige gewollte Belastung des Händlersmit den Hinsendekosten, die schließlich verbraucht sind und ihm nichtetwa verbleiben. 1Im Gegenteil: gerade wenn der Händler schon dieKosten der Rücksendung tragen muss, ist es unangemessen, wenn erauch noch die Hinsendekosten trägt. Für eine Auferlegung der Kostenauf den Verbraucher bedarf es zudem der Kausalität zwischen demWiderruf und den aufzuerlegenden Kosten. Die Hinsendekosten werdenjedoch widerrufsunabhängig dem Verbraucher in Rechnung gestellt. Esfehlt bereits an der Kausalität. 2Schließlich handelt es sich nicht umKosten i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 FARL, sondern um in der Richtlinienicht geregelte Zahlungen.IV. ZwischenergebnisDeutschland n<strong>im</strong>mt bereits mit der Kostenüberwälzung für die Rücksendungauf den Händler eine Außenseiterposition in Europa ein. Inden meisten Mitgliedsstaaten ist die Kostentragung durch den Käufervorgesehen. Dies entspricht auch einer angemessenen Risikoverteilung,da der Kunde von den Vorteilen des Fernabsatzes (regelmäßig günstigerePreise, Bequemlichkeit) profitiert, daher aber auch das möglicheRisiko einer notwendigen Rücksendung tragen sollte. Die jedenfallsgrundsätzliche Kostentragung durch den Verbraucher hätte vor allemden großen Vorteil, dass sich damit das Problem des Missbrauchs derBestellmöglichkeit durch einzelne Kunden zu Lasten aller Kunden kaumnoch stellen würde.Unter diesen Gesichtspunkten haben die Händler ein berechtigtes Interessedaran, unnötig hohe Kosten zu vermeiden. Der Verbraucherkann allerdings zur Nutzung von Retourenscheinen oder -aufklebernnur dann verpflichtet werden, wenn hierdurch für ihn keine zusätzlicheBelastung <strong>im</strong> Vergleich zu der unfreien Rücksendung per Post entsteht.1Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3380.2Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49, 50.

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