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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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72 Teil 2 – Anwendungsbereichauf die Verbrauchereigenschaft berufen kann. 1 Dies überzeugt nicht, dadie Teilrechtsfähigkeit nichts daran ändert, dass es sich nicht um juristischePersonen handelt und deshalb Verbraucher sein können. 22. Privater ZweckDie Abgrenzung zwischen privatem und unternehmerischem Handelnist aus ex ante – Sicht vorzunehmen und hat anhand objektiver Kriterienund nicht aufgrund der subjektiven Vorstellungen des Verbraucherszu erfolgen. 3 Der Rechtsanwalt, der über das Internet Papier fürseine Kanzlei bestellt, handelt zu einem selbstständigen beruflichenZweck. Wenn er sich dagegen einen Satelliten-Empfänger zur privatenNutzung an seine Büroadresse liefern lässt, handelt er als Privatperson. 4Der private oder selbstständig berufliche/gewerbliche Vertragszweckder anderen Vertragspartei muss zumindest aus dem Vertragszweckoder sonstigen Umständen erkennbar sein. 5Aufschluss geben könnenz.B. die Art der Nutzung des Kaufgegenstandes und die Rechnungsstellung.Wird ein Nutzfahrzeug gekauft und Rechnungsstellung auf eineFirma verlangt, handelt es sich nicht um einen privaten Zweck. 6 Wirddie Bestellung unter der E-Mail Adresse eines Unternehmens vorgenommen,als Lieferanschrift die Anschrift des Geschäftes angegebenund erfolgte die Zahlung vom Geschäftskonto, lässt dies den Schlusszu, dass die Ware für die betriebliche Tätigkeit best<strong>im</strong>mt war. Allein dieTatsache, dass als Besteller lediglich der Name des Kunden selbst, nichtjedoch der Name des Gewerbebetriebs aufgeführt war, führt zu keinemanderen Schluss. 7Insbesondere die Zahlung über ein Firmenkonto ist ein starkes Indizfür gewerbliches Handeln. Weniger aussagekräftig ist allerdings dieLieferung an eine Firmenadresse, 8denn dies kann auch deshalb gewünschtsein, weil an der Privatanschrift tagsüber niemand zu Hauseist, um Pakete entgegen zu nehmen. Anders liegt der Fall, wenn ein1MünchKommBGB/Micklitz, § 13 Rn. 18; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher,§ 312b BGB Rn. 13; wohl auch Bräutigam/ Leupold/Klein, B III 3, Rn. 393;Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1009; anders noch: HK-VertriebsR/Micklitz,§ 312 b, Rn. 13.2BGHZ 149, 80, 84 = NJW 2002, 368; Pützhoven, Verbraucherschutz, S 37.3MünchKommBGB/Micklitz, § 13 Rn. 30; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rn.13f.4AG Siegburg, NJW-RR 2005, 1583; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher,§ 312b BGB Rn. 13.5MünchKommBGB/Lorenz, § 474 Rn. 23; Palandt/Heinrichs, § 13 Rn. 4.6LG Coburg, Urteil v. 24.1.2007, 12 O 611/06.7AG Münster, Urteil v. 6.2.2007, 6 C 4090/06; AG Münster, Urteil v. 29.8.2008,7 C 4311.8AG Hamburg-Wandsbek, MMR 2008, 844.

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