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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 4114. RechtsfolgenNach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist der Verbraucher auch über dieRechtsfolgen des Widerrufs zu informieren. Der Verbraucher soll nichtnur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren geschütztwerden, sondern eine gesicherte Grundlage für die Entscheidungerhalten, ob er das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausüben will oder nicht. 1DerVerbraucher ist zunächst über seine Rückgabepflicht aus §§ 357 Abs. 1S. 1, 346 Abs. 1 BGB zu belehren. Ausdrücklich festgelegt ist in § 1Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, dass dem Verbraucher Informationen überden Betrag, den er <strong>im</strong> Fall des Widerrufs nach § 357 Abs. 1 BGB für dieerbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zur Verfügung zu stellen sind.Liegt ein verbundenes Geschäft vor, ist auch die Wirkung des § 358BGB zu erörtern. 2 Weiterhin ist es erforderlich, den Verbraucher richtigund vollständig über mögliche Wertersatzansprüche bei Ausübung des<strong>Widerrufsrecht</strong>es zu belehren, d.h. der Verbraucher muss <strong>im</strong> Klarensein, wann genau er sich schadensersatzpflichtig macht. 3a) WertersatzBei der Wertersatzpflicht ist zwischen den allgemeinen Wertersatzpflichtennach §§ 357 Abs. 1, S. 1, 346 Abs. 1, 2 BGB und der speziellerenRegelung des § 357 Abs. 3 BGB zu differenzieren. Während demVerbraucher geläufig sein dürfte, dass er für vorsätzliche Beschädigungender Ware durch unsachgemäßen Gebrauch Schadensersatz leistenmuss, ist der erweiterte Wertersatzanspruch des § 357 Abs. 3 BGBweniger bekannt. Daher muss der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 3BGB Wertersatz für eine best<strong>im</strong>mungsgemäße Ingebrauchnahme nurdann leisten, wenn ihn der Unternehmer spätestens bei Vertragsschlussin Textform darauf hinweist und darüber informiert, wie die Wertersatzpflichtvermieden werden kann. Bisher haben die Gerichte überwiegendentschieden, dass eine Belehrung über die Wertersatzpflichten desVerbrauchers <strong>im</strong> Falle des Widerrufs eine unverzichtbare Informationspflichtnach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV ist,so dass bei deren Fehlen ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoßvorliege. 41KG Berlin, WRP 2008, 265 (Ls.) = MD 2008, 262 = GRUR-RR 2008, 129.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 1 BGB-InfoV Rn. 42; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV Rn. 32.3Vgl. <strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 139, 140; Brönneke MMR 2004, 127, 132.4OLG Hamm, JurPC Web-Dok. 14/<strong>2009</strong>; OLG Zweibrücken, MMR 2008, 257(m. zust. Anm. Faustmann) = CR 2008, 539.

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