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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 129Ware erst auf Bestellung des Kunden vom Hersteller produziert wird.Abgesehen davon, dass solche Ware schon vom Wortlaut nicht erfasstwird, würde eine Ausnahme auch dem Zweck des Fernabsatzrechtszuwider laufen, da dann praktisch jede Ware vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommenwerden könnte.Die Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 1. u. 2. Var. BGB findetnach dem Wortlaut auch keine Anwendung auf bloß selten nachgefragte,aber nicht weiter bearbeitete Serienartikel, auch wenn sich für denUnternehmer vergleichbare Schwierigkeiten bei der Weiterveräußerungergeben. 1Vom Anwendungsbereich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB istauch Standard-Software ausgeschlossen, 2hier kommt allenfalls einAusschluss wegen Entsiegelung (Nr. 2) in Betracht.Überdies wird vorgeschlagen, das <strong>Widerrufsrecht</strong> solle nicht für dieFälle ausgeschlossen werden können, in denen der Unternehmer dieWare selbst personalisiert und noch nicht mit der Anfertigung oder demZuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse begonnen hat und der Kundebereits in diesem frühen Stadium widerruft. 3Eine solche teleologischeReduktion der Ausnahmevorschrift ist sachgerecht, da der Unternehmerhier kein berechtigtes Interesse an einem Ausschluss hat.Allerdings dürfte in der Praxis der Nachweis, dass mit der Personalisierungnoch nicht begonnen wurde, nur schwer gelingen.5. Built-to-Order (BTO)-ProdukteSchwieriger zu beurteilen ist, inwieweit sog. „Built-to-Order“(BTO)-Produkte, d.h. modular aufgebaute Waren, die nach Kundenwunschkombiniert werden, auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten unddaher vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen sind. Dies könnte zu derAnnahme verleiten, dass sämtliche BTO-Produkte vom <strong>Widerrufsrecht</strong>ausgenommen sind. 4Eine solche Auslegung würde aber dazu führen,dass quasi jede Konfektionsware vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommenwerden könnte, indem der Unternehmer stets eine interaktive Zusammenstellungder Einzelkomponenten anbietet, was bei Online-Shopsleicht möglich ist.Die Frage, ob BTO-Produkte vom Widerruf ausgenommen sind,wurde in einem Fall bereits vom BGH entschieden und spielt <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong>eine große praktische Rolle, weil hier dem Verbraucher häufigermöglicht wird, mit Hilfe von Online-Applikationen aus verschiedenen1MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d Rn. 23.2LG Memmingen, K&R 2004, 359.3Micklitz/Reich/Micklitz, S. 28; MünchKommBGB/Wendehorst Rn. 25.4Gaernter/Gierschmann, DB 2000, 1601, 1603.

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