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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 43e) Umfang der InformationspflichtenHinsichtlich der Frage, welche vorvertraglichen Informationen demVerbraucher zur Verfügung gestellt werden sollen, gehen die Meinungenauch auf Seiten des Verbraucherschutzes auseinander. Währendsogar von einigen Verbraucherschutzorganisationen darauf hingewiesenwird, dass die Fülle der Informationspflichten <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> vorvertraglichreduziert werden sollte, um den Verbraucher nicht durch eineInformationsflut von den wirklich notwendigen Informationen abzulenken,1 fordern andere Konsumentenvertreter ohne nähere Begründungeine Ausweitung der vorvertraglichen Informationen um zahlreicheweitere Punkte. 2 Sinnvoll mag hiervon die (nach deutschen Recht schonheute bestehende) Pflicht zum Hinweis auf das Nichtbestehen bzw.Erlöschen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es sein, weil viele Verbraucher mittlerweilemeinen, jedes Internetgeschäft sei widerrufbar und eine Belehrungüber das <strong>Widerrufsrecht</strong> ohne Hinweis darauf, dass dieses in einigenFällen nicht besteht, den Verbraucher häufig <strong>im</strong> Vertrauen auf das<strong>Widerrufsrecht</strong> irrig eine Bestellung zu tätigen. Die überwiegendeMehrheit der Interessenvertreter auf der Wirtschaftsseite spricht sichjedoch für eine Reduzierung der Informationspflichten und eine Präzisierungdes Weges und des Zeitpunktes der vorvertraglichen Informationserteilungaus.Die Wirtschaftsverbände kritisieren, dass die mit der Richtlinie angestrebteMindestharmonisierung dazu geführt habe, dass einzelne Mitgliedsstaaten– insbesondere Deutschland – das ohnehin hohe Verbraucherschutzniveauin einer Weise angehoben und dabei zusätzlicheRegelungen eingeführt haben, die gerade von mittelständischen Unternehmenkaum noch zu bewältigen sind. 3 Zu Recht wird darauf hingewiesen,dass die Mehrzahl der praktischen Probleme aus der Umsetzungder FARL in nationales Recht resultiert. 4Es erscheine unsachgemäß,dass über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufs bereits vorAbgabe der Willenserklärung des Verbrauchers informiert werdenmuss. Dies führe in der Praxis zu einer Informationsflut bereits vor1The Consumer Council of Norway, 12.10.2006, p. 4: “For consumers ... it is<strong>im</strong>portant that they are not subjected to more information than what is absolutelynecessary. A fundamental problem consumers are facing today, especially in connectionwith online shopping, is the amount of legal information they encounter.”2beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 5 f. fordert nicht weniger als 10 zusätzlicheInformationspflichten, u.a. einen Pflichthinweis auf das Nichtbestehen des<strong>Widerrufsrecht</strong>es und einen Hinweis darauf, ob Vorkasse-Zahlungen <strong>im</strong> Fall desWiderrufs durch eine finanzielle Garantie abgesichert sind (wie z.B. bei TrustedShops geprüften Händlern).3Gemeinsame Stellungnahme von bvh, HDE und BAG zur FARL, S. 2 und 6 f.4WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 4.

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