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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 497(Nr. 6), über das „Nichtbestehen“ des <strong>Widerrufsrecht</strong>s (Nr. 10), überdie die Kosten des Fernkommunikationsmittels (Nr. 11) sowie über dieGültigkeitsbefristung (Nr. 12).Diese weggefallenen Informationspflichten ergeben sich allerdingszum Großteil aus anderen Gesetzen, wie z.B. die Nennung von Unternehmensregisterund –nummer aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG (zurückgehendauf die E-Commerce-Richtlinie), die Pflicht zur Nennung dertechnischen Schritte des Vertragsschlusses aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 2BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 BGB-InfoV (zurückgehend auf die E-Commerce-Richtlinie), die Pflicht zur Nennung von Kosten des Fernkommunikationsmittelsz.B. aus § 66a TKG sowie weitere Informationspflichten ausder Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken <strong>im</strong> binnenmarktinternenGeschäftsverkehr zwischen Unternehmen undVerbrauchern. Gleichwohl ist begrüßenswert, dass Parallelpflichten,Doppelungen und Inkonsistenzen beseitigt werden. 1bb) Erleichterungen bei VersandkostenangabenZudem ergeben sich auch inhaltliche Erleichterungen, insbesondere beiden Preisangaben. So muss der Gewerbetreibende zwar wie derzeit nach§ 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV Liefer- und Versandkosten nennen, jedochin den Fällen, in denen diese Kosten „vernünftigerweise nicht <strong>im</strong> Vorausberechnet werden können“, nur die Tatsache, dass solche zusätzlichenKosten anfallen können (Art. 5 Abs. 1 c) VRRL-E). Dies dürfte inder Praxis insbesondere bei einem grenzüberschreitenden Versand eineRolle spielen, da es hier für Onlinehändler häufig sehr aufwändig ist,die genauen Lieferkosten abschließend zu ermitteln. Die Nichtnennungsolcher Kosten wurde sogar mehrfach als wettbewerbswidrig beurteilt. 2Wegen des Vollharmonisierungsgrundsatzes müssten demnach auch diedeutschen Regelungen der Preisangabenverordnung angepasst werden. 3cc) Keine Fristverlängerung bei PflichtverletzungArt. 6 VRRL-E knüpft anders als derzeit der deutsche § 312d Abs. 2S. 1 BGB keine Verlängerung der Widerrufsfrist an eine Verletzung derInformationspflichten, 4sondern schreibt in Abs. 1 nur fest, dass Zusatzkostenwie Versandkosten nicht verlangt werden können, wenn derGewerbetreibende hierüber nicht informiert. Allerdings enthält Art. 61<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 77.2KG, K&R 2007, 530 = MD 2007, 1146 = GRUR 2008, 87 = GRUR-RR 2008,23 = MMR 2008, 45 = WRP 2007, 1380 (Ls.) = NJW-RR 2008, 352; OLG Hamm,MMR 2007, 663 = CR 2008, 197 (Ls.); LG Lübeck, MMR 2008, 554 = K&R 2008,483; LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07.3<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 77.4<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 77.

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