13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

142 Teil 2 – Anwendungsbereichgenerell gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass Ausnahmenvon gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften engauszulegen sind. 1 Auch nach Rechtsprechung des BGH sind Ausnahmevorschriftenvom Fernabsatzrecht (§ 312b Abs. 3 BGB) ebenso wieAusnahmevorschriften vom <strong>Widerrufsrecht</strong> (§ 312d Abs. 4 BGB) engauszulegen. 2Der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebest<strong>im</strong>mungenführt zu einem weiten Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts.Regelmäßig soll für alle Verträge über Waren oder Dienstleistungenein <strong>Widerrufsrecht</strong> gelten. Der allgemeine Hinweis darauf, dass<strong>Widerrufsrecht</strong> und Informationspflichten für den Unternehmer unzumutbarseien, wie dies in vielen Fällen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweiseder Fall ist, verbietet sich und darf nicht dazu führen, dassnach Belieben Verträge vom Anwendungsbereich ausgeklammert werden.Auch die EasyCar-Entscheidung des EuGH 3 bestätigt, dass die Ausnahmevorschriftengrundsätzlich so auszulegen sind, dass ein weit reichenderVerbraucherschutz gewährleistet ist. Zugleich entschied derEuGH aber auch, dass der Zweck der Ausnahmetatbestände darinbesteht, den Unternehmer vor unverhältnismäßigen Nachteilen zuschützen. 4Art. 3 Abs. 2 FARL sei darauf gerichtet, die Erbringer vonDienstleistungen in best<strong>im</strong>mten Tätigkeitssektoren deshalb auszunehmen,weil die Anforderungen der Richtlinie diese Lieferer in unverhältnismäßigerWeise belasten könnten, insbesondere in dem Fall, dass eineDienstleistung bestellt worden ist und diese Bestellung kurz vor dem fürdie Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt vomVerbraucher storniert wird. 5Autovermieter hätten <strong>im</strong> Fall einer Stornierungdie gleichen Nachteile wie die anderen Unternehmen, die <strong>im</strong>Beförderungssektor oder in den anderen <strong>im</strong> genannten Artikel 3 Absatz2 aufgezählten Sektoren tätig sind.Der EuGH best<strong>im</strong>mt mit dieser Rechtsprechung also einerseits denZweck der Ausnahmetatbestände, nämlich den Schutz der Unternehmervor unverhältnismäßigen Belastungen, und macht andererseits den Wegfrei für eine weniger enge Auslegung der Ausnahmetatbestände, die –1Der EuGH dazu:„when those terms (terms for which European legislation providesno definition) appear…in a provision which constitutes a derogation from aprinciple or more specifically, from Community rules for the protection of consumers,they must… be interpreted restrictively”: ECJ case C-83/99 Commission v Spain(2001) ECR I-445, paragraph 19, and case C-481/99 Heininger (2001) ECR I-9945paragraph 31. Vgl. auch Roßnagel/Brönneke, § 312b Rn. 10, 68, 71, 76, 80, 962BGH NJW 2003, 1665, 1666 (zur Auslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB„nach Kundenspezifikation angefertigt“).3EuGH, MMR 2005, 364 = NJW 2005, 30554EuGH, MMR 2005, 364, 365.5EuGH, MMR 2005, 364, 365f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!