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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Zwecke 57Allerdings stellt sich die Realität des <strong>Onlinehandel</strong>s häufig auch sodar, dass die Parteien gleichberechtigt sind oder der Verbraucher sogardie überlegene Partei ist. Eine Vielzahl von Online-Shops wird nichtvon großen Unternehmen, sondern von Einzelgewerbetreibenden betrieben,die damit neben einem Angestelltenverhältnis etwas dazu verdienen,sich nach Arbeitslosigkeit eine Existenz aufbauen oder zusätzlichzu einem bestehenden stationären Handel in geringem Maße auchonline Umsätze erzielen. Zuweilen unterfallen auch Mütter von vierKindern, die über eine gewisse Dauer und in einem gewissen Umfangnicht mehr passende Kinderkleidung über eBay verkaufen, dem Unternehmerbegriff1und sind völlig überrascht, wenn den Kunden ein <strong>Widerrufsrecht</strong>eingeräumt werden muss. So stehen Personen, die eigentlichdem Schutzbereich des Verbraucherschutzrechtes unterliegen, <strong>im</strong><strong>Onlinehandel</strong> plötzlich und unerwartet auf der Seite der vermeintlich„starken“ Vertragspartei. Auf der anderen Seite ist der Onlinekäuferhäufig überdurchschnittlich gebildet und wirtschaftlich stark. Häufigwird eine handelsübliche Ware, die bereits <strong>im</strong> stationären Handel ausgiebigbegutachtet und getestet wurde, bei dem Onlinehändler bestellt,der diese zu dem günstigsten Preis anbietet.II. FernabsatzrechtDer Verbraucher <strong>im</strong> Fernabsatz soll vor Fehlbestellungen geschütztwerden, die zustande kommen, weil er die Waren vor Vertragsschlussnicht sehen oder sonst wahrnehmen kann und somit keine mit demstationären Vertrieb vergleichbar informierte Entscheidung treffenkann. 2 <strong>Das</strong> Fernabsatzrecht will vermeintliche Informationsdefizite desVerbrauchers ausgleichen, die sich <strong>im</strong> Vergleich zum herkömmlichenLadenhandel ergeben. Diese bestehen vor allem darin, dass be<strong>im</strong> Fernabsatzhandelder Verbraucher weder die Ware noch seinen Vertragspartnervor der Bestellung begutachten oder kennen lernen kann. 3 Dahersind seine Möglichkeiten, sich über die Eigenschaften der Ware unddie Modalitäten der Geschäftsabwicklung oder die Person des Verkäufersbzw. des Diensteanbieters zu erkundigen, deutlich eingeschränkt. 41So LG Berlin, MMR 2007, 401 ff.2Vgl. Erwägensgrund 14 FARL; BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 15.3Martinek, NJW 1998, 207; PWW/Medicus § 312b Rn. 2.4MünchKommBGB/Wendehorst, Vorbemerkung §§ 312b ff, Rn. 4; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch,§ 312b Rn. 1, 3.

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