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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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206 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungbildlich kurzen AGB – freilich nicht die gleiche Signalwirkung erzielenwie bei der Hervorhebung nur des <strong>Widerrufsrecht</strong>es. 1Angesichts der umfangreichen Hervorhebungserfordernisse, die eherzur Unübersichtlichkeit kurzer AGB führen, ist eine vereinzelt geforderteoptische Trennung von Informationspflichten und sonstigen AGB 2nicht sachgerecht und findet <strong>im</strong> Gesetz keine Stütze. Sie ist überdiesauch gar nicht möglich, denn bei vielen Informationen aus § 1 Abs. 1BGB-InfoV handelt es sich thematisch nicht um reine Informationen,sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, 3 da Vereinbarungen mitdem Verbraucher erforderlich sind, so z.B. bei den Versandkosten (§ 1Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV) der Mindestlaufzeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV) der Vereinbarung der Tragung von Rücksendekosten bei Ausübungdes <strong>Widerrufsrecht</strong>es („40-EUR-Klausel“, § 357 Abs. 2 Satz 3)oder die Ersetzung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es durch ein Rückgaberecht(§ 356 BGB). Würde man diese Klauseln einmal als Informationspflichtund einmal als Geschäftsbedingung darstellen müssen, führte dies zueiner verwirrenden Dopplung mit Inkonsistenzen, die das Gegenteil vonTransparenz erreicht.b) InhaltIn § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 12 und § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BGB-InfoV wirdder Unternehmer in einem verschachtelten Regelungssystem zur Mitteilungeiner Vielzahl von Informationen verpflichtet, die <strong>im</strong> Wesentlichenunverändert aus der FARL übernommen wurden. Zudem wurden füralle Fernabsatzverträge Informationspflichten aus der FARLFDL unkritischintegriert, was zu inhaltlichen Unklarheiten führt und denVerbraucherschutz nicht erhöht. Überschneidungen gibt es mit handelsundgesellschaftsrechtlichen Regelungen zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen(§§ 37a Abs. 1, 125a Abs. 1, 177a HGB, 35a GmbHG,80 AktG, 25a GenG, 7 PartGG); seit Anfang 2007 gelten diese Pflichtenauch ausdrücklich für E-Mails. Weiterhin enthält § 5 TMG teilidentischePflichten zur Anbieterkennzeichnung in flüchtiger Form auf derWebsite. Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass es für denUnternehmer sehr schwierig ist, alle Erfordernisse zu beachten. 4In dem VRRL-E wurde die Zahl der Informationen nach Art. 5Abs. 1 und 9 VRRL-E erfreulicherweise deutlich reduziert. So soll <strong>im</strong>Vergleich zu § 1 Abs. 1 BGB-InfoV keine Pflicht mehr bestehen, zuinformieren: über Unternehmensregister und –nummer (Nr. 1), Vertreterin anderen Mitgliedsstaaten (Nr. 2), über die „ladungsfähige“ An-1Vgl. Palandt/Grüneberg, § 1 BGB-InfoV, Rn. 23.2Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 36.3Boente/Riehm, Jura 2002, 222, 225.4PWW/Medicus, § 355, Rn. 13.

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