13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

204 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübunga) FormDie Frist beginnt erst zu laufen, wenn die fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationenformgerecht mitgeteilt werden. Die Informationen müssenebenso wie die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt werden,d.h. die Bereitstellung auf einer Internetseite genügt nicht. 1aa) TransparenzgebotAnders als in § 312c Abs. 1 BGB („klar und verständlich“) ist weder in§ 312c Abs. 2 noch in § 1 Abs. 4 BGB-InfoV ausdrücklich ein Transparenzgebotverankert. In § 1 Abs. 4 BGB-InfoV wird zwar auf den Inhaltder Informationen gemäß § 1 Abs. 1 BGB-InfoV Bezug genommen,nicht jedoch auf das Transparenzgebot. Auch die FARL und der VRRL-E enthalten keine Aussagen zu einem nachvertraglichen Transparenzgebot.Art. 4 Abs. 2 FARL („klar und verständlich“) erfasst nur die vorvertraglicheInformation und Art. 5 FARL enthält kein gesondertesTransparenzgebot. Art. 11 Abs. 1 VRRL-E verzichtet hinsichtlich dervorvertraglichen Informationen sogar auf das Erfordernis der klarenund verständlichen Mitteilung, sondern schreibt nur vor, dass die Informationenin „einfacher und verständlicher Sprache abgefasst undlesbar sein“ müssen. Art. 11 Abs. 4 VRRL-E, der die Bestätigung aufeinem dauerhaften Datenträger regelt, enthält hingegen überhaupt keinTransparenzgebot.Gleichwohl wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das in § 312cAbs. 1 niedergelegte Transparenzgebot auf die nachvertraglichen Informationen„ausstrahlt“. 2Auch die nachvertraglichen Informationenmüssen klar und verständlich sein, d.h. sie müssen in einer für einenLaien verständlichen Sprache abgefasst sein und dürfen nicht untereiner Vielzahl anderer Angaben „versteckt“ werden. 3 Es wäre widersinnig,wenn der Unternehmer seiner Pflicht nach § 312c Abs. 2 BGBdurch eine schwer verständliche, aber hervorzuhebende Informationnachkommen könnte. 4Die Verankerung eines gesonderten Transparenzgebotesin § 312c Abs. 2 BGB ist aber auch nicht notwendig. DieInformationen müssen schon deshalb in einer klaren Sprache gefasstsein, weil es sich um dieselben Informationen handelt, für die § 312cAbs. 1 BGB die inhaltliche Transparenz anordnet. Würden diese Angabenin einer Flut von weiteren Klauseln versteckt, dürfte stets der Anwendungsbereichder Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingun-1Vgl. oben Teil 3 A II 2 d).2Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 48; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher,§ 312c, Rn. 164; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 115; Härting,Fernabsatzgesetz, § 2 Rn. 196.3Vgl. zum vorvertraglichen Transparenzgebot ausführlich Teil 5 A II 1.4Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rn. 196.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!