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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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32 Teil 1 – Grundlagenrungssituation und den unverhältnismäßig einschneidenden Sanktionenbei Fehlern mittels eines „Formblatts“ eine korrekte Belehrung zu ermöglichen.Die gesamte BGB-InfoV wurde kurz darauf samt Belehrungsmusternnoch einmal neu verkündet. 1c) MonatsfristZweitens wurde in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine eigene Frist für dienachträgliche Belehrung geschaffen, die einen Monat beträgt. DieseMaßnahme diente vor allem dazu, den Sorgen der Banken vor einereuroparechtlich nicht gebotenen endlosen Frist bei Falschbelehrungenzu begegnen. Vor allem die Opposition beklagte damals die hektischeEinführung der unendlichen Frist. Es habe noch nie eine Mehrheit <strong>im</strong>Bundestag gegeben, „die an der Entparlamentarisierung der Gesetzgebungso mitgewirkt hat wie die … rot-grüne Mehrheit.“ 2Erst in derdritten Beratung des SMG fand der Rechts- und WirtschaftsausschussGelegenheit, die Befürchtung zu formulieren, dass sich Banken nochJahre nach Vertragsschluss den Widerrufen von Verbrauchern ausgesetztsähen, ohne dass dies mit einem EuGH-Urteil oder aus sonstigenVerbraucherschutzerwägungen zu rechtfertigen sei. 3Erst <strong>im</strong> Vermittlungsausschusswurde eine Regelung gefunden, die eine Nachbelehrungüberhaupt gestattete. Insbesondere der Bundesrat wollte diese Möglichkeitausdrücklich regeln. 4Trotz Einführung der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ könneeine Widerrufsbelehrung auch in Zukunft „aus verschiedenen Gründenunterbleiben oder fehlerhaft erteilt worden sein, ohne dass dem Unternehmerein erheblicher Vorwurf zu machen wäre. Dies führt nach demin dem Gesetzentwurf vorgesehenen Recht aber dazu, dass das Geschäft,auch nachdem es vollkommen abgewickelt ist, dauerhaft widerrufbarbleibt, weil das <strong>Widerrufsrecht</strong> als Gestaltungsrecht keiner Verjährungunterliegt.“ 5Wenn darauf verzichtet werden soll, überhauptzeitlich einen Schlusspunkt für die Möglichkeit des Widerrufs vorzusehen,sollte dem Unternehmer wenigstens die Möglichkeit eingeräumtwerden, die Belehrung effektiv nachzuholen, und die Widerrufsfrist in1Bekanntmachung der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung,BGBl. 2002 I Nr. 55 S. 3002, 8.8.2002. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3002.pdf (Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).2<strong>Dr</strong>. Norbert Röttgen, Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 240. Sitzung,7.06.2002, Plenarprotokolle, S. 24093.3Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, BR-<strong>Dr</strong>ucks. 503/1/02, S. 6;vgl. schon <strong>Dr</strong>. Norbert Röttgen, Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 240.Sitzung, 7. 06.2002, Plenarprotokolle, S. 24094.4BR-<strong>Dr</strong>ucks. 503/1/02, S. 5; vgl. T<strong>im</strong>merbeil, NJW 2003, 569, 570, Fn. 105Berichterstatter des Vermittlungsausschusses Reinhold Bocklet, Bundesrat – 778.Sitzung – 12.06.2002, Protokolle, S. 403.

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