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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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92 Teil 2 – Anwendungsbereichmediendienste“ ersetzt, Telemediendienste sind aber selbstverständlichebenfalls Fernkommunikationsmittel i.S.v. § 312b Abs. 2 BGB.Telemediendienste sind auch die <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> vorkommenden Informationenüber Waren- und Dienstleistungsangebote ohne automatischeBestellfunktion. Erfolgt der Vertragsschluss durch eine Kombinationverschiedener Fernkommunikationsmittel, z.B. Katalogversand undE-Mail-Bestellung, Werbung auf einer Website und Bestellung per Telefon,Ausdruck und Versand eines online ausgefüllten Faxformulars mitVertragsannahme durch Paketversand etc., liegt zweifellos ein Vertragsschluss<strong>im</strong> Fernabsatz vor.2. Ausschließliche VerwendungFernabsatzverträge müssen unter ausschließlicher Verwendung vonFernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Nach dem Wortlautdes § 312b Abs. 1 BGB könnte auch ein Fernabsatzvertrag vorliegen,wenn vor dem Vertragsschluss Verhandlungen unter persönlicherAnwesenheit der Parteien stattgefunden haben. In solchen Fällen ist derVerbraucher jedoch nicht schutzfähig, weil er sich ein Bild vom Unternehmermachen konnte. Nach einhelliger Meinung sind daher die Regelnüber Fernabsatzgeschäfte grundsätzlich nicht anwendbar, wenn <strong>im</strong>Verlauf des Kontinuums von der Anbahnung des Vertrages bis zumVertragsschluss selbst ein direkter Kontakt zwischen den vor Ortgleichzeitig körperlich anwesenden Vertragsparteien stattgefunden hat. 1Von diesem Grundsatz muss aber in Einzelfällen abgewichen werden,um dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts gerecht zu werden.a) Kontakt bei der Vertragsanbahnung auf Initiative des VerbrauchersDie Verneinung der Anwendung von Fernabsatzrecht ist sachgemäß,wenn sich ein Verbraucher umfassend über das Produkt (z.B. ein Notebook)<strong>im</strong> Ladenlokal des Unternehmers informiert und die Ware anschließendüber dessen Online-Shop bestellt, etwa um Kosten zu sparen,weil das gleiche Produkt <strong>im</strong> Internet zuweilen günstiger verkauftwird als <strong>im</strong> Ladenlokal. Wenn der Verbraucher die Ware vor Abgabeseiner Vertragserklärung in Augenschein nehmen konnte, ist es unangemessenund entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Fernabsatzrechts,dem Unternehmer die Informationspflichten des § 312c BGBaufzubürden und dem Verbraucher ein <strong>Widerrufsrecht</strong> gemäß § 312dan die Hand zu geben. 2 Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher1Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312b, Rn. 44; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312 b, Rn. 46; Marx, WRP 2000, 1227, 1229; Reich, EuZW 1997,581, 583.2Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312b, Rn. 44.

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