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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 175sen. 1Weiterhin sind auch nur periodisch erscheinende <strong>Dr</strong>uckwerkeausgenommen, die mit einer gewissen Häufigkeit veröffentlicht werden,also nicht etwa ein jährlich erscheinender Kalender. 2Nach der hiervertretenden Ansicht sind mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz überdiesnur solche Zeitschriften und Illustrierte ausgenommen, die vergleichbaraktuell sind wie Zeitungen, d.h. jeweils nur die zum Zeitpunktder Bestellung aktuelle Ausgabe der Zeitschrift. Verträge überalle anderen Zeitschriften können widerrufen werden.§ 312d Abs. 4 BGB schließt zwar die Anwendung anderweitiger Best<strong>im</strong>mungenüber das Bestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>s nicht aus. 3Sokann <strong>im</strong> Fall eines Abonnementvertrags unter den Voraussetzungen§§ 505 Abs. 1 S. 2 und 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein <strong>Widerrufsrecht</strong>nach § 505 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. 4 Meist liegen die Werte der Zeitschriftenabonnementsjedoch (bewusst) unter dem Grenzwert von200 €. Mit Änderung des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB <strong>im</strong> Rahmen desGesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserungdes Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen 5 sollenVerbraucher vor besonders häufig vorkommenden unlauteren Telefonvertriebsmethoden<strong>im</strong> Zeitschriftenhandel besser geschützt werden, sodass das <strong>Widerrufsrecht</strong> hier bei telefonischem Vertrieb nicht entfällt.VII. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen<strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> ist nach § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB bei Verträgenüber die Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgeschlossen.Wesentliches Merkmal und Grund für die Ausnahme ist hierdas spekulative Element. 6 Während es bei Wettdienstleistungen um dieRichtigkeit einer best<strong>im</strong>mten Behauptung geht, handelt es sich bei Lotteriedienstleistungenum reine Glücksspiele, bei denen aus der Zahl derTeilnehmer aufgrund eines best<strong>im</strong>mten Systems Gewinner ermitteltwerden. 7Ist hingegen das rein spekulative Element nicht gegeben, wiez.B. bei Geschicklichkeitsspielen <strong>im</strong> Internet, bei denen eine Einfluss-1Staudinger/Thüsing, § 312d Rn. 62; Härting, Fernabsatzgesetz, § 3 Rn. 86; a.A.Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312d Rn. 32; Meents, Verbraucherschutz <strong>im</strong> Internet,S. 223; Waldenberger, K&R 1999, 345, 351;.2OLG Hamburg, NJW 2004, 1114.3Erman/Saenger, § 312d Rn. 21.4Erman/Saenger, § 312d Rn. 27.5BesVetrG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/10734 v. 31.10.2008 (in Kraft getreten am 4.8.<strong>2009</strong>, BGBl. I <strong>2009</strong>, S. 2413).6MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d Rn. 42.7Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312d, Rn. 33.

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