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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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302 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesst<strong>im</strong>mte Ware nicht zu behalten, um die Kostenauferlegung zu vermeiden.1Die Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher bedarfder vertraglichen Vereinbarung, die auch in AGB erfolgen kann. 2 KeineÜberwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ist möglich,wenn die gelieferte nicht der bestellten Ware entspricht. Dies ist auchdann der Fall, wenn ein aliud den Gegenstand der Lieferung bildet oderwenn die gelieferte Ware mangelhaft ist. 3Die Tragung der Rücksendekosten ist seit Dezember 2004 auch nochdavon abhängig, ob die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunktdes Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Der Vorschlag desBundesrates, 4 wonach dem Verbraucher wie in fast allen anderen europäischenLändern die Rücksendkosten unabhängig vom Warenwertund dem Zahlungszeitpunkt hätten auferlegt werden können, konntesich <strong>im</strong> Vermittlungsausschuss bedauerlicherweise nicht durchsetzen.Unstreitig muss der Verbraucher bei entsprechender Vereinbarung dieKosten der Rücksendung tragen, wenn er auf offene Rechnung bestelltund diese noch nicht bezahlt hat. Hat der Verbraucher per Überweisungoder Nachnahme Vorkasse geleistet, muss er die Kosten bei Warenüber 40 EUR nicht tragen. Überwiegend 5 wird davon ausgegangen,dass auch bei Wahl der Zahlungsarten Lastschrift und Kreditkartenzahlungmit Vornahme der Leistungshandlung schon die Gegenleistungerbracht wurde, jedoch nicht geleistet sei, wenn die Buchung mangelsDeckung nicht ausgeführt werden kann. 6Richtigerweise ist jedoch auf die endgültige Verfügungsgewalt desUnternehmers über den Kaufpreis abzustellen. Aufgrund der Widerspruchsmöglichkeitist die Lastschrift nicht schon mit Belastung desSchuldnerkontos eingelöst. 7 Bei einer Kreditkartenzahlung, die als Weisungi.S.d. §§ 675, 665 BGB grundsätzlich unwiderruflich ist, wird man1AnwKomm/Ring, § 357 Rn. 45 ff.; MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 18;Bamberger/Roth/Grothe, § 357, Rn. 8; jurisPK-BGB/Wildemann § 357, Rn. 34;Erman/Saenger, § 357, Rn. 9; Vander, MMR 2005, 139, 143; vgl. auch Härting,Fernabsatzgesetz, Anh. § 3 Rn. 51.2Erman/Saenger, § 357, Rn. 9; MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 22; Brönneke,MMR 2004, 127, 129.3MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 21. Bamberger/Roth/Grothe, § 357, Rn.8; jurisPK-BGB/Wildemann § 357, Rn. 35; Erman/Saenger, § 357, Rn. 11.4BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 32.5Vander, MMR 2005, 139, 143; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1340; Bamberger/Roth/Grothe,§ 357, Rn. 8; jurisPK-BGB/Wildemann § 357, Rn. 33; Erman/Saenger,§ 357, Rn. 10; a.A. MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 19.6Vander, MMR 2005, 139, 143.7BGHZ 95, 103, 105ff.

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