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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Leistungsrückgewähr 293III. Rückgewähr Zug-um-ZugNach § 348 S. 1 BGB haben der Verbraucher und der Unternehmer ihreRückgewährpflichten Zug um Zug nach Maßgabe von § 274 Abs. 1BGB zu erfüllen. Zwischen ihren Pflichten besteht allerdings keine synallagmatischeBeziehung. 1 Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichenWortlaut der Regelung. Bei einem synallagmatischen Charakterwäre § 348 BGB wegen § 322 BGB überflüssig. Dies wird durch § 348S. 2 BGB bestätigt, wonach lediglich die §§ 320, 322 BGB und keineweitere Regelungen über den gegenseitigen Vertrag Anwendung finden. 2Insbesondere ist die Vorschrift des § 326 BGB nicht anzuwenden.Schuldet der Verbraucher Wertersatz, wird eine Zahlung des Differenzbetragszwischen Wertersatz und Kaufpreis nicht automatisch geschuldet.Dafür ist eine Aufrechnung erforderlich. 3Aus der Anwendbarkeit des §§ 320, 322 BGB folgt, dass sowohl derUnternehmer, als auch der Verbraucher das Recht hat, die eigene Leistungbis zur Erfüllung der Gegenleistung zurückzubehalten. Dies ist <strong>im</strong>Versandhandel ein Problem, da sich Verkäufer und Käufer zwecksLeistungsaustausches nicht begegnen, sondern eine der Parteien in Vorleistungtreten muss, entweder mit der Rückerstattung oder der Rücksendung.Der Verbraucher wird jedoch den Plasma-Fernseher nichtherausgeben, wenn er zweifelt, den (vollen) Kaufpreis zurück zu erhalten;ebenso wird der Unternehmer nicht 3.000 € überweisen, wenn ernicht weiß, ob die Ware überhaupt noch vorhanden ist. Daher spielenGarantie- und Treuhandmodelle <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> in solchen Fällen einegroße Rolle. Kein Zurückbehaltungsrecht des Händlers entsteht jedenfallswegen vom Verbraucher behaupteten unrichtigen Kundebewertungen,weil die erforderliche Konnextität der Ansprüche fehlt. 4Fraglichist, ob es auch <strong>im</strong> geltenden Recht Regeln gibt, nach denen eine Parteiin Vorleistung treten muss.1. Rückerstattungspflicht des HändlersNach Art. 6 Abs. 2 S. 3 FARL hat der Unternehmer dem Verbraucherden Kaufpreis „so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30Tagen“ zu erstatten. In den deutschen Best<strong>im</strong>mungen zu Fernabsatzgeschäftenfindet sich jedoch keine ausdrückliche Umsetzung dieser Vor-1BGH NJW 2002, 506, 507; MünchKommBGB/Gaier, § 348 Rn. 2; Anw-Komm/Hager, § 348 Rn. 1; Bamberger/Roth/Grothe, § 348 Rn. 2, jurisPK/Faust,§ 348 Rn. 7; Palandt/Grüneberg, § 348 Rn. 1.2Bamberger/Roth/Grothe, § 348, Rn. 2; MünchKommBGB/Gaier, § 348, Rn. 2.3Bamberger/Roth/Grothe, § 348, Rn. 3; MünchKommBGB/Gaier, § 348, Rn. 4;jurisPK-BGB/Faust, § 348, Rn. 6.4AG München, Urteil v. 2.4.2008, 262 C 34119/07.

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