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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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366 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtBGB-InfoV zu erteilen war 1 und auch nach dem VRRL-E zu erteilen ist.Denn diese Information schützt den Verbraucher vor Bestellungen solcherWaren, die er bei Nichtgefallen nicht zurückgeben kann. Die Ausweitungder Informationspflicht für Finanzdienstleistungen hinsichtlichder Belehrung über Einzelheiten und Rechtsfolgen auf das allgemeineFernabsatzrecht ist aus Gründen des Verbraucherschutzes unnötig undbegegnet mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmerserheblichen Bedenken. Zudem sieht auch die UGPRL nur einen Hinweisauf das Bestehen vor. 2Der Verbraucher soll vor Abgabe seiner Vertragserklärung über dieInformationen verfügen, die er für seine Entscheidung über den Vertragsschlussbenötigt. Es ist nicht ersichtlich, was der Verbraucher miteiner umfangreichen Information über die Einzelheiten der Ausübungund Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es vor Vertragsschluss anfangensoll, z.B. wissen muss, ob ein kostenloses RMA-Verfahren zur Verfügungsteht oder wie Wertersatz infolge best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahmevermieden werden kann. Es genügt, wenn solche Informationenzusammen mit der Warenlieferung erteilt werden, also vorIngebrauchnahme. 3Die Erweiterung der Informationen zum <strong>Widerrufsrecht</strong> bereits aufder Website verursacht dem Unternehmer jedoch erhebliche Kosten undhat keinen nennenswerten Verbraucherschutzeffekt. Abgesehen vondem zur Verfügung zu stellenden Platz für umfangreiche Informationen,der anderweitig für Produktpräsentationen genutzt werden kann, istauch die permanente Pflege umfangreicher Texte, die möglicherweisean verschiedenen Stellen vorhanden sind (AGB, <strong>Widerrufsrecht</strong>, FAQetc.), kostenintensiv und Nachlässigkeiten können schnell weitere Kostenin Form von Abmahnungen verursachen. Selbst bei Verwendungder bis zum 31.3.2008 geltenden Musterbelehrung des BMJ auf Internetseitenwaren Händler wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesetzt,weil der Text nicht zur vorvertraglichen Information geeignetgewesen sei. 4In der Konsequenz müssten also zwei sich geringfügigunterscheidende, umfangreiche Informations- und Belehrungstexteeingesetzt werden, einmal auf der Website und einmal in der E-Mailbzw. in Papierform mit der Lieferung. Damit wird die Fehleranfälligkeitsignifikant erhöht, was nicht <strong>im</strong> Sinne des Verbraucherschutzes ist.Der unnötige Umfang der vorvertraglichen Informationspflicht führtauch außerhalb des Internets zu unsachgemäßen Ergebnissen. Eine1Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 94; Mankowski, CR 2001, 767, 769f.2Dazu Teil 5 C II 2 b).3Dazu Teil 4 D II 4 c).4KG, MMR 2007, 185 = CR 2007, 331 = K&R 2007, 104. Dazu ausführlich Teil6 B II 1 a).

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