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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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486 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblicküblich sind. In anderen Fernabsatzformen ist durchaus die Interpretationzulässig, dass eine Belehrung nicht zwingend in automatisierterForm unmittelbar direkt nach Vertragsschluss erfolgen muss, sondernauch etwas später geschehen kann. Eine weitere Konkretisierung, inwelchem zeitlichen Rahmen und unter welchen Voraussetzungen dasKriterium der Unverzüglichkeit erfüllt wird, wäre allenfalls in der Gesetzesbegründung,aber nicht <strong>im</strong> BGB selbst wünschenswert.c) RückgaberechtEntscheidend für Onlinehändler verbessert wurde auch der § 356 BGB-RegE. Nach der derzeit geltenden Regelung des § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1BGB bedarf es für die Ersetzung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s durch Rückgaberecht,dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumtwird. Vereinzelt wurde angenommen, bei eBay könne unter dergeltenden Regelung kein Rückgaberecht eingeräumt werden. 1Wie inder Entwurfsbegründung zu Recht angeführt wird, erfordert ein effektiverVerbraucherschutz nicht, die Wirksamkeit der Ersetzung von derEinräumung des Rückgaberechtes in Textform abhängig zu machen.Vielmehr reicht es – wie be<strong>im</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> auch – aus, den Beginnder Rückgabefrist von der Belehrung über das Rückgaberecht in Textformabhängig zu machen. 2 Der VRRL-E sieht allerdings in Art. 14 fürdie Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s die Möglichkeit der Rücksendungder Sache nicht vor. Somit würde nach Inkrafttreten der neuen Richtliniedas deutsche Rückgaberecht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.3. Präzisierung des GesetzeswortlautsÄnderungen erfährt der § 355 BGB-RegE. Dieser Paragraf wird neustrukturiert, was die Norm übersichtlicher macht. 3 Der Verweis auf eineweitere Vorschrift für die Anforderungen an einer Widerrufsbelehrungvereinfacht den zurzeit geltenden § 355 Abs. 2 S. 1 deutlich. 4Zu derFristlänge wird es statt „zwei Wochen“ künftig „14 Tage“ heißen,womit die Formulierung an die in der Verbraucherkreditrichtlinie undder Richtlinie 2002/65/EG angepasst wird, ohne dass sich in der SacheÄnderungen ergeben. 5Auch § 312c BGB wird neu gefasst. Nach Absatz 1 hat der Unternehmerden Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe desArtikels 246 §§ 1 und 2 EGBGB-RegE zu unterrichten. In welcher Art1Vgl. Teil 3 B II 2 b) cc).2BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.01.<strong>2009</strong>, S. 105.3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.01.<strong>2009</strong>, S. 102.4BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.01.<strong>2009</strong>, S. 109.5BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.01.<strong>2009</strong>, S. 102.

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