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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 3232,30 € fällig, also weniger als 1% des Kaufpreises. Bei einer Bohrmaschinezum gleichen Preis wären es 1,44 €, weil hier von einer achtjährigenGesamtnutzungsdauer ausgegangen wird, 1 bei einem Notebook 2<strong>im</strong>merhin 3,84 €. Zudem müssen wegen der FARL die § 357 Abs. 1,346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB restriktiv interpretiert werden, so dass einNutzungsersatz nicht in Betracht kommt, wenn zwar eine Nutzungsmöglichkeitbestand, jedoch nicht davon Gebrauch gemacht wurde, z.B.die Ware überhaupt nicht ausgepackt oder das Kfz nicht zugelassenwurde.bb) Durchschnittliche MietkostenTeilweise wird zur Berechnung auch auf die durchschnittlichen Mietkostenfür ein entsprechendes Produkt abgestellt. 3<strong>Das</strong> AG Augsburghat z.B. entschieden, dass für die best<strong>im</strong>mungsgemäße Ingebrauchnahmeeines Fernsehers für 30 Betriebsstunden 250 EUR Wertersatz beanspruchtwerden können. 4Zumindest bei Gegenständen, deren Wertdurch Gebrauch oder Zeitablauf nicht vermindert wird, wie z.B. Antiquitäten,sei eine Bemessung der Gebrauchsvorteile aufgrund desdurchschnittlichen Miet- oder Pachtzinses 5 sinnvoll. Dem ist zuzust<strong>im</strong>men.Ansonsten könnte sich ein Verbraucher Uhren, Schmuck, Gemäldeoder Plastiken quasi als private Wanderausstellung gratis nach Hausebestellen und müsste hierfür angesichts der hohen Preise nachdeutschem Recht nicht einmal die Rücksendekosten tragen. Eine derartigeBesserstellung des Verbrauchers <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> war weder vomGesetzgeber bezweckt noch ist sie aus Verbraucherschutzgründen geboten.Auch bei Waren, die typischerweise nicht nur verkauft, sondern gleichermaßenauch vermietet werden, ist nicht die zeitanteilige lineareWertminderung, sondern der durchschnittliche Mietpreis zugrunde zulegen. Anderenfalls würden Verkäufer von Party-Musikanlagen, Bierzelt-Garnituren,Geschirr oder Home-Sw<strong>im</strong>ming-Pools unfreiwillig zuVerleihern ihrer Produkte. Auch hier ist jedoch <strong>im</strong> Lichte der FARLdarauf abzustellen, dass der Verbraucher die Ware nachweisbar genutzthat; ansonsten kann keine Nutzungsentschädigung geltend gemachtwerden. Auch der Käufer solcher Produkte darf keine finanziellenNachteile haben, wenn bei ihm <strong>im</strong> Nachhinein Zweifel an Preis oderQualität des Produktes oder der Seriosität des Verkäufers aufkommen.1AfA-Tabelle Nr. 5.3.2.23 Jahre Nutzungsdauer, AfA-Tabelle Nr. 6.14.3.2.3Lütcke, Fernabsatzrecht, § 357 Rn. 37.4AG Augsburg, Urteil v. 30.10.2006 – 23 C 4461.5Bamberger/Roth/Grothe, § 346, Rn. 36; jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 97.

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