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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Bereichsausnahmen des Fernabsatzrechts 107In den Erwägensgründen der finalen Fassung wird weder der Grundfür die Ausnahme best<strong>im</strong>mter Verträge vom Anwendungsbereich nochfür die Ausnahme anderer Verträge von Informationspflichten, <strong>Widerrufsrecht</strong>und den Regelungen zur Erfüllung des Vertrages genannt.2. Umsetzung <strong>im</strong> deutschen RechtAuch <strong>im</strong> Zuge der Umsetzung der Ausnahmetatbestände durch dendeutschen Gesetzgeber wurde heftig über die Reichweite von Informationspflichtenund <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong> Fernabsatz gestritten. Schon frühzeitigerklärten die Ausschüsse des deutschen Bundesrats in der vonihnen ausgesprochenen Empfehlung, dass der Verbraucher <strong>im</strong> Bereichder Fernabsatzgeschäfte zumindest nicht in dem Maße schutzbedürftigsei, wie dies in dem Richtlinienentwurf dargelegt sei. 1Der Ansatz desVorschlags diskr<strong>im</strong>iniere Vertragsabschlüsse unter Abwesenden ohneGrund gegenüber Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> stationären Einzelhandel. 2Der deutsche Gesetzgeber hat letztlich den Ausnahmenkatalog desArt. 3 FARL in § 312b Abs. 3 BGB nahezu wörtlich und ohne die Binnendifferenzierung,dass best<strong>im</strong>mte Verträge vollständig, andere nurteilweise ausgenommen werden, übernommen. Eine Begründung dafür,warum gerade diese Verträge ausgenommen werden, liefert auch derdeutsche Gesetzgeber nicht. Lediglich in der Begründung zum heutigen§ 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB heißt es lapidar: „Bei solchen Verträgen überHauslieferungen sind Informationen nicht nötig und ein <strong>Widerrufsrecht</strong>meist nicht zweckmäßig.“ 3Der Wegfall der Binnendifferenzierung hat zu einer nicht unproblematischenUmsetzung von Art. 7 Abs. 2 FARL geführt. 4Demnachmüsste eine Regelung <strong>im</strong> nationalen Recht existieren, nach der einVerbraucher ggf. davon zu unterrichten ist, dass die bestellte Ware oderDienstleistung nicht geliefert bzw. erbracht werden kann und derVerbraucher die Möglichkeit haben muss, sich eventuell geleistete Zahlungeninnerhalb von 30 Tagen erstatten zu lassen. Lediglich <strong>im</strong> Rechtder Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt § 308 Nr. 8 BGB, dasseventuelle Gegenleistungen des Verbrauchers „unverzüglich“ zu erstattensind. Es muss bezweifelt werden, ob eine derartige Norm in denVorschriften des AGB-Rechts eine effektive Umsetzung von Art. 7Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie darstellt. 51BR-<strong>Dr</strong>s. 445/1/92, S. 1.2BR-<strong>Dr</strong>s. 445/1/92, S. 2; Bodenstedt, Fernabsatzrichtlinie, S. 11.3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 33.4Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312b Rn. 66f. und Artz, VuR 1999, 249.5Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312b Rn. 67.

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