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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Systematik 67IV. Günstigkeitsprinzip, § 312b Abs. 5Nach § 312b Abs. 5 BGB bleiben weitergehende Vorschriften zumSchutz des Verbrauchers von den Vorschriften über Fernabsatzverträgeunberührt (sog. Günstigkeitsprinzip). Eine solche Regelung ist nach Art.14 FARL möglich und war schon in § 1 Abs. 4 FernAbsG enthalten.Diese Regelung wurde allerdings bei der Integration des FernAbsG indas BGB zunächst aufgehoben, da der Gesetzgeber der Meinung war,dass auch ohne diese Regelung sichergestellt ist, dass eine speziellere,aber für den Verbraucher ungünstigere Regelung des nationalen Rechtshinter allgemeinen Fernabsatzregelungen zurücktritt. Darüber hinauswurde die Regelung des § 312c Abs. 4 BGB als ausreichend angesehen.§ 312b Abs. 5 BGB wurde erst bei der Umsetzung der FARLFDL eingeführt,um das Verhältnis der fernabsatzrechtlichen Vorschriften zukollidierenden Best<strong>im</strong>mungen ausdrücklich festzulegen. 1Nach der Regelung des § 312b Abs. 5 BGB haben die Fernabsatzvorschriftenauch gegenüber spezielleren Vorschriften Vorrang, die demVerbraucher ein geringeres Schutzniveau bieten. Be<strong>im</strong> Vergleich derkonkurrierenden Vorschriften ist dabei stets auf die betroffenen Einzelvorschriftenabzustellen. 2Im Hinblick auf die Spezialvorschriften des§ 312c Abs. 4 BGB und des § 312d Abs. 5 BGB hat § 312b Abs. 5 BGBwenig praktische Relevanz, sondern eher eine klarstellende Funktion. 31MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 105; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 62.2Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 62.3MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 106 f.

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