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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 311aufkleber“, einen best<strong>im</strong>mten günstigen Versandtarif oder die Möglichkeit,die Ware nach telefonischer Absprache mit dem Händler abholenzu lassen. 1bb) Expresszuschläge und ZusatzkostenZu den regelmäßigen Kosten der Rücksendung zählen nicht Mehrkosten,die etwa durch die Inanspruchnahme teuerer Abholdienste entstehen.2Dem Unternehmer kann trotz seiner grundsätzlichen Pflicht zurKostentragung nicht zugemutet werden, unnötig überhöhte Rücksendekostenzu übernehmen. <strong>Das</strong> AG Aachen ist der Ansicht, dass die Kostender nach § 357 Abs. 2 S. 1 vorgeschriebenen Rücksendung nach Treuund Glauben von Seite des Verbrauchers nicht durch Zusatzleistungenwie eine Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmerserhöht werden dürfen. 3Im Schrifttum wird das gleiche Ergebnis mitHilfe eines Schadensersatzanspruchs des Unternehmers aus § 280Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB begründet. 4Die Rücksendungspflichtdes Verbrauchers sei unter Rücksichtnahme auf die (finanziellen)Interessen des Vertragspartners nach Maßgabe von § 241Abs. 2 BGB zu erfüllen. Nicht zu solchen unnötigen Kosten zählt jedochdas Strafporto, das der Unternehmer zahlen muss, wenn der Widerrufdurch die Nichtannahme der Warenlieferung oder durch unfreieRücksendung erklärt wird, da diese Varianten möglich sind. 5cc) Versicherung des PaketesDer Unternehmer kann be<strong>im</strong> Versand besonders wertvoller Güter <strong>im</strong>Fall des Widerrufs auch andersherum das Interesse haben, dass derVerbraucher nicht die günstigste Versandart wählt, sondern eine solche,bei der die Risiken des Verlustes oder der Beschädigung auf dem Rücktransportmin<strong>im</strong>iert werden. So kann der Absender eines DHL-Päckchens oder einer Warensendung <strong>im</strong> Falle des Verlustes keine Ansprüchegegen den Transporteur geltend machen. Ein Standard-Paketbei DHL oder Hermes ist bis zu einem Betrag von 500 € versichert,wobei best<strong>im</strong>mte wertvolle Güter vom Versicherungsschutz ausgeschlossensind. Die Rücksendung einer wertvollen Uhr als Päckchenwürde angesichts der Gefahrtragung des Unternehmers einen Verstoßgegen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB darstellen. Manwird daher verlangen dürfen, dass der Kunde die Ware <strong>im</strong>mer als versi-1Brönneke, MMR 2004, 127, 131.2Bamberger/Roth/Grothe, § 357, Rn. 8; jurisPK-BGB/Wildemann § 357, Rn. 36;Erman/Saenger, § 357, Rn. 9.3AG Aachen, Urteil v. 23.08.2006, 10 C 206/06.4Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1343; Brönneke, MMR 2004, 127, 131.5Siehe Teil 3 B II 3 und Teil 4 C II 1 a) aa).

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