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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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248 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungaa) Vor Abgabe der VertragserklärungZuweilen wird vertreten, eine Textformbelehrung sei bereits „vor Abgabeder Vertragserklärung“ erforderlich, damit eine Zweiwochenfristzur Anwendung komme. Eine solche Ansicht verkennt jedoch die <strong>im</strong>Fernabsatzrecht verankerte Systematik der Zweistufigkeit der flüchtigenWiderrufsinformation und textformgebundenen Belehrung und findet<strong>im</strong> Gesetz keine Stütze. Anders als etwa bei Verträgen über Finanzdienstleistungenin § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt ist für die Anwendungder Zweiwochenfrist keine Information vor Abgabe der Vertragserklärungerforderlich, sondern eine Belehrung nicht nachVertragsschluss. Vor Abgabe der Vertragserklärung ist nach § 312cAbs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV lediglich eine nichtformgebundene Information über das <strong>Widerrufsrecht</strong> erforderlich.§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB lässt nicht den Rückschluss zu, dass wenn eineBelehrung nach Vertragsschluss zu einer Monatsfrist führt, eine Belehrungvor Vertragsschluss zur Anwendung der Zweiwochenfrist erforderlichsei. 1Vielmehr wäre eine Belehrung in Textform vor Abgabe der Vertragserklärungsogar sinnlos, da eine solche Belehrung mangels hinreichendenBezugs auf das konkrete Rechtsgeschäft unwirksam ist. 2 Die Erteilungder Widerrufsbelehrung vor Vertragsabschluss entspricht nicht dengesetzlichen Erfordernissen. Dem mit der Einräumung eines <strong>Widerrufsrecht</strong>sbezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seinegesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Rechtzum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungbereits vor deren Abgabe erteilt wird.Die Belehrung soll dem Verbraucher sein <strong>Widerrufsrecht</strong> klar unddeutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht,wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung desVerbrauchers bezieht. <strong>Das</strong> setzt voraus, dass der Verbraucher eine solcheVertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleichmit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung stehtihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichenÜberlegungsfrist wiederhergestellt werden soll. 3Dagegen isteine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabeder Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mitzunehmendem zeitlichen Abstand <strong>im</strong>mer größer werdenden Risikobehaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärungbereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem1<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175.2Vgl. BGH, NJW 2002, 3396, 3398 = WRP 2002, 1263, 1265.3BGH, NJW 2002, 3396, 3398 = WRP 2002, 1263, 1265.

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