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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 2593. <strong>Dr</strong>e<strong>im</strong>onatsfrista) Europäisches RechtArt. 6 Abs. 1 S. 4 FARL sieht vor, dass sich die Widerrufsfrist auf dreiMonate verlängert, falls der Lieferer die in Art. 5 FARL geregeltentextformgebundenen Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatz nicht erfüllthat. 1Die gleiche Sanktion sieht Art. 13 VRRL-E vor, jedoch nur beieiner Nichtaufklärung über das <strong>Widerrufsrecht</strong>, nicht bei Verletzungsonstiger Informationspflichten. 2Eine Verlängerung der Frist bei Verletzungvon Pflichten <strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehr, wie dies <strong>im</strong>deutschen Recht vorgesehen ist, kennt das europäische Recht seit jehernicht. Auch Art. 6 VRRL-E, der die Rechtsfolgen bei Verletzungen vonInformationspflichten regelt, knüpft anders als derzeit der deutsche§ 312d Abs. 2 S. 1 BGB keine Verlängerung der Widerrufsfrist an eineVerletzung der Informationspflichten, sondern schreibt in Abs. 1 nurfest, dass Zusatzkosten wie Versandkosten nicht verlangt werden können,wenn der Gewerbetreibende hierüber nicht informiert.Allerdings enthält Art. 6 Abs. 2 VRRL-E eine Öffnungsklausel, wonachsich die Folgen von Verstößen gegen die in Artikel 5 geregeltenInformationspflichten nach dem geltenden innerstaatlichen Rechtbest<strong>im</strong>men. Für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 5 sehen die Mitgliedstaatenin ihrem innerstaatlichen Recht wirksame vertragsrechtlicheRechtsbehelfe vor, heißt es dort. Daher könnten trotz Vollharmonisierungdie deutschen Regelungen zur Fristverlängerung bei Verstößengegen Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehrevtl. aufrecht erhalten werden.Nach Erwägensgrund 27 VRRL-E will der europäische Gesetzgeberjedoch auch in zeitlicher Hinsicht Rechtssicherheit gewährleisten, sodass eine Begrenzung der Frist auf drei Monate in Fällen eingeführtwird, in denen der Gewerbetreibende seine vertraglichen Pflichten invollem Umfang erfüllt hat. Es soll demnach davon ausgegangen werden,dass der Gewerbetreibende seinen Pflichten in vollem Umfangnachgekommen ist, wenn er die vom Verbraucher bestellten Warengeliefert oder die bestellten Dienstleistungen vollständig erbracht hat, soder europäische Gesetzgeber. Dies spricht dagegen, dass die nationalenRechte längere Fristen aufrecht erhalten können. Wegen des Vollhar-1Lettland, Italien und Rumänien sehen eine (nicht ganz richtlinienkonforme) Verlängerungauf nur 90 Tage vor. Vgl. Schulte-Nölke, Kompendium, S. 582f.2Art. 13 VRRL-E: „Hat der Gewerbetreibende den Verbraucher unter Verstoßgegen die Artikel 9 Buchstabe b, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 4 nicht über sein <strong>Widerrufsrecht</strong>aufgeklärt, so läuft die Widerrufsfrist drei Monate nach dem Tag ab, andem der Gewerbetreibende seinen anderen vertraglichen Verpflichtungen in vollemUmfang nachgekommen ist.“

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