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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 165Zu beachten ist allerdings, dass auch in einem stationären Ladengeschäftsolche Komponenten nicht durch Einbau in den eigenen Computer– etwa auf Kompatibilität – „getestet“, sondern nur in der Verkaufsverpackungin Augenschein genommen werden können. EinEinbau ist daher keine Prüfung, sondern eine Ingebrauchnahme derWare, die Wertersatzansprüche auslösen kann. 1f) Batterien und LeuchtmittelTeilweise wird ohne nähere Begründung behauptet, genutzte Batterienoder Leuchtmittel seien nicht zur Rücksendung geeignet und daher vom<strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossen. 2Jeder Begründungsansatz ist aber tautologisch.Diese Produkte sollen gerade deshalb vom <strong>Widerrufsrecht</strong>ausgeschlossen sein, weil die Gefahr der Nutzung besteht und eine Nutzungnicht oder so gut wie nicht nachweisbar ist. Es ist z.B. technischnicht möglich, eine teure Aquarienlampe mit begrenzter Lebensdauerdaraufhin zu testen, ob sie während der Widerrufsfrist in Betrieb war.Möglich wäre es allenfalls, bereits deutlich entleerte Batterien durchzumessen,die dann auch nicht mehr verkauft werden können und vom<strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen sind bzw. bei denen der Händler 100%Wertersatz verlangen könnte. Allein die einmalige Nutzung oder dasAuspacken aus der Verkaufsverpackung mit der Folge, dass eine Nutzungmöglicherweise stattgefunden hat, führt jedoch nicht zur Verkehrsunfähigkeitder Ware, so dass der Ausschluss der 3. Variante nichtgreift.g) LebewesenFraglich ist, ob lebende Pflanzen und Tiere auf Grund ihrer Beschaffenheitungeeignet für eine Rücksendung sind. Dies wird mit der Begründungverneint, dass es sich bei <strong>im</strong> Fernabsatz angebotenen lebendenPflanzen und Tieren offensichtlich (sonst könnten Sie nicht <strong>im</strong> Fernabsatzvertrieben werden) gerade um Lebewesen handelt, die für eineVersendung geeignet sind. 3 Auch besteht durchaus ein Schutzbedürfnisdes Verbrauchers, der z.B. einen als friedlich beschriebenen Hund voneinem Tierschutzverein aus Griechenland über das Internet „bestellt“,der sich später als bissig herausstellen könnte. Hier entsprach das Produktnicht der Beschreibung und konnte erst durch Inaugenscheinnahmegetestet werden. Es spricht nichts dagegen, den Kaufvertrag über einsolches Tier zu widerrufen und den Hund – natürlich artgerecht in einer1Hierzu ausführlich unten Teil 4 D II 2.2Mielke, c’t 2008, 154, 155.3Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1349.

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