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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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394 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtDie Widerrufsbelehrung muss auch die Namen und Anschrift desjenigen,gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, einen Hinweis auf denFristbeginn und darauf, dass der Widerruf keine Begründung enthaltenmuss, in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb derWiderrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist und dass zurFristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt (§ 355 Abs. 1 S. 2BGB), enthalten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine „möglichstumfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis desVerbrauchers eindeutige Belehrung“ erforderlich. 1Der Verbraucher ist in der Widerrufsbelehrung nicht nur über seinePflichten, sondern auch über seine Rechte zu informieren. 2 Andernfallsliegt eine einseitige Darstellung vor, die geeignet ist, Unsicherheit be<strong>im</strong>Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer ingleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbrauchermöglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht. Andererseitssoll der Verbraucher mit den erteilten Informationen nicht überfordertwerden, da dies dem Zweck der Informationsvorschriften zuwiderlaufenwürde. Daher bedarf es einer Einschränkung der Informationspflichtauf diejenigen Informationen, die in Bezug auf die Entscheidung,ob das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeübt werden soll oder nicht, die entscheidendeRolle spielen. Hierzu zählen insbesondere Informationen, dieRückgewähr- und Herausgabeanspruch des Verbrauchers gegen denUnternehmer betreffen. 3Unnötige, unklare oder falsche Zusätze wiez.B. der Lauf der Widerrufsfrist beginne „nicht jedoch, bevor die aufAbschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeberabgegeben wurde“ widersprächen dem Deutlichkeitsgebot. 41. Bestehen oder NichtbestehenWenn eine Widerrufsbelehrung erfolgt, wird der Verbraucher hierdurchdarüber aufgeklärt, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> besteht. Auf ein etwaigesNichtbestehen, wozu auch das nachträgliche Erlöschen gehört, ist entsprechendhinzuweisen. 5Eine Fehlinformation über das Nichtbestehenführt dazu, dass die Informationspflicht des § 312c Abs. 2 BGB nichterfüllt ist. Beispiele für solche Fehlinformationen aus der Rechtspre-404.31 BGH NJW 1993, 1013.2BGH MMR 2007, 514 m. Anm. <strong>Föhlisch</strong> = NJW 2007, 1946 = K&R 2007,Witt, NJW 2007, 3759, 3760.4BGH GRUR 2002, 1085.5Vgl. zum Inhalt der Informationspflicht über das Nichtbestehen Teil 5 A I 1 a),zu den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrecht und des <strong>Widerrufsrecht</strong>sTeil 2 C und E.

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