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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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456 Teil 7 – Ergebnisse und AusblickeBay-Versteigerungen aus dem <strong>Widerrufsrecht</strong>. Diese lässt sich mitkeinem sachlichen Grund rechtfertigen, da hier die gleiche Gefährdungslagewie bei Käufen über „normale“ Onlineshops besteht. Diebereits gemachte Erfahrung zeigt, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> keinenachteilige Auswirkung auf den Markt der Internetauktionen hat unddieses Geschäftsfeld nicht gefährdet.3. Gesetzgeber trifft notwendige politische Entscheidungen nicht<strong>Das</strong>s die übrigen Ausnahmetatbestände nach wie vor umstritten sind undgleichwohl so belassen wurden, lässt sich für die historisch-teleologischeAuslegung nicht fruchtbar machen. Der europäische Gesetzgeber hat sichschlichtweg den Praxisproblemen nicht gestellt. Ein überzeugendes Gesamtkonzeptfür die Ausnahmen ist nach wie vor nicht erkennbar. DieKommission war bedauerlicherweise nicht gewillt, sich der politischenDiskussion erneut zu stellen und hat es <strong>im</strong> VRRL-E <strong>im</strong> Wesentlichen beiden aktuell geltenden Ausnahmetatbeständen belassen, obwohl aus derPraxis wichtige Vorschläge zur Erweiterung, Streichung oder Klarstellungdes Ausnahmekataloges vorgebracht wurden. Der europäische Besitzstandwurde weitgehend so belassen wie er ist.4. KundenspezifikationDer Entscheidung des BGH zu individuell konfigurierten PCs ist zuzust<strong>im</strong>men.Auch wenn der Kunde sich genau überlegt, welche Komponentener wünscht, kann er gleichwohl an einen Händler geraten, dernicht die beschriebene Qualität ausliefert oder trotz Zahlung über einenlangen Zeitraum gar nicht oder nur teilweise liefert. Zudem wäre beianderer Betrachtungsweise quasi jede Konfektionsware vom <strong>Widerrufsrecht</strong>ausschlussfähig, weil das <strong>Widerrufsrecht</strong> allein davon abhängigwäre, ob eine Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung produziertwird. Der Verbraucherschutz <strong>im</strong> Fernabsatz liefe leer, weil Händler,die das <strong>Widerrufsrecht</strong> umgehen wollen, standardisierte Massenwaredann <strong>im</strong>mer erst auf Bestellung produzieren lassen würden.a) Typisierte UnzumutbarkeitMaßgeblich kann nicht sein, dass die Rücknahme einer Ware überhauptwirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer hat, sondern dassgerade die Ausgestaltung der Ware nach den Wünschen des Verbrauchersdie wirtschaftlichen Nachteile des Unternehmers in unzumutbarerWeise verschärft (typisierte Unzumutbarkeit). Die Grenzziehung zwischentypisierter Unzumutbarkeit und zumutbarem Widerrufsrisiko istallerdings ein „Dauerproblem“ <strong>im</strong> Fernabsatzrecht.

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